Google muss persönliche Daten löschen
Es geht dabei um Verweise zu Webseiten, die bei der Suche nach einem Namen bei Google auftauchen. Google muss diese sogenannten Links löschen, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder der Grund der Veröffentlichung entfallen ist – auch, wenn die Berichte sachlich richtig sind. Das Urteil bezieht sich nur auf die Betreiber von Suchmaschinen wie Google oder Bing und nicht auf die Anbieter der Berichte selbst, beispielsweise Zeitungen.
Bericht darf bleiben – Link muss weg
Geklagt hatte der Spanier Mario Costeja, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch immer einen Link zu diesen Informationen anzeigt. Die Pfändung sei erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr. Die spanischen Datenschützer hatten zwar keine Einwände gegen die archivierte Bekanntmachung, verlangten aber von Google, diese nicht mehr in Suchergebnissen anzuzeigen. Weil der Konzern sich weigerte, klagte der Mann vor dem EuGH und bekam jetzt Recht.
Das Urteil ist wegweisend, denn ab sofort gelten Suchmaschinen in Europa nicht nur als Vermittler, sondern auch als Herausgeber von Informationen. Das Gericht wertet die Ergebnisse der Suche nicht nur als maschinell zusammengestellte Liste von Internetseiten, sondern die Anbieter tragen für sie dem Urteil nach eigene redaktionelle Verantwortung. Das hatten die Betreiber bisher energisch von sich gewiesen.
Ausgleich der Interessen
Zur Begründung schreibt der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne man „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und das EU-Recht verlange einen Ausgleich zwischen den Interessen der Suchmaschinennutzer und denen der betroffenen Person.
Kommen Google & Co. diesem einklagbaren Anspruch auf Löschung nicht nach, können sich Betroffene an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden. Ausnahmen kann es laut Gericht bei Personen des öffentlichen Lebens geben, bei denen ein besonderes Interesse besteht.
Zustimmung von der Politik – Ablehnung aus der Branche
Politiker begrüßten die Entscheidung. „Der EuGH hat dem Grundrecht auf Datenschutz erneut einen hohen Stellenwert eingeräumt“, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Der Grünen-Politiker Konstantin von Notz äußerte sich ähnlich. Aus der Internetbranche kamen hingegen warnende Stimmen. „Das Urteil erzeugt eine inkonsistente und widersprüchliche Rechtslage“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des IT-Branchenverbandes Bitkom, Bernhard Rohleder.
Die praktischen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht absehbar, denn das Gericht stellt eher vage Regeln auf. Zudem steht eine neue europäische Datenschutzgrundverordnung kurz vor der Verabschiedung. Aus ihr wurde zwar die Formulierung „Recht auf Vergessenwerden“ gestrichen, aber sie präzisiert das Recht auf die Löschung von Daten.
Jochen Magnus
- Kommentar zum Urteil in golem.de
- „Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet“ im Blog internet-law
- Pressemitteilung des EuGH
- Komplettes Urteil des EuGH (in deutscher Sprache)