Birlenbach-Fachingen

Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Kein Geld für Ausbau der Kreisstraße 31

Die Abstufung von Kreis- zu Gemeindestraßen - hier die K 31 bei Fachingen - bleibt ein strittiges Thema, über das jetzt im Kreisausschuss gesprochen wurde.
Die Abstufung von Kreis- zu Gemeindestraßen - hier die K 31 bei Fachingen - bleibt ein strittiges Thema, über das jetzt im Kreisausschuss gesprochen wurde. Foto: Hans Georg Egenolf

Der Rhein-Lahn-Kreis hat gegen das beklagte Land Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für den beabsichtigten Ausbau der Kreisstraße 31 im Bereich der Ortsdurchfahrt Fachingen und der freien Strecke von Fachingen bis Diez. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

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Der Rhein-Lahn-Kreis beantragte für den geplanten Ausbau der Straße im Jahr 2018 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 662.300 Euro. Dies lehnte der Landesbetrieb Mobilität im Verwaltungs- und auch im anschließenden Widerspruchsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der K 31 fehle es an der für die Förderung erforderlichen Voraussetzung ihrer Funktion als Kreisstraße.

Mit seiner dagegen beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage hatte der Rhein-Lahn-Kreis keinen Erfolg. Denn ein Ausbau der Kreisstraße 31, so die Koblenzer Richter, könne nicht gemäß den Regeln betreffend die Förderung von Kreisstraßen erfolgen. Der K 31 fehle es mangels einer überörtlichen Netzfunktion trotz ihrer Widmung an den Merkmalen einer Kreisstraße. Hierfür reiche es nicht aus, ein ansässiges Unternehmen für den Schwerlastverkehr an das überörtliche Verkehrsnetz anzuschließen.

Vielmehr müsse darüber hinaus auf der Straße zunächst ein Durchgangsverkehr innerhalb des Landkreises stattfinden. Die Notwendigkeit der Einstufung als Kreisstraße ergebe sich auch nicht daraus, dass der westlich des Bahndamms gelegene Bereich von Fachingen nur über die K 31 an den überörtlichen Verkehr angebunden werden könne. Eine entsprechende Anbindung dieses Bereichs zusammen mit der Hauptgemeinde Birlenbach sei nämlich bereits hinreichend durch andere Straßen gewährleistet.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. red