Berlin

Für die E-Bikes gelten besondere Regeln

Elektroräder sind beliebt, weil sie das Radfahren leichter machen – doch nicht für alle Fahrzeugtypen gelten die gleichen Gesetze. Je nach Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit greifen unterschiedliche Regeln.

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Als sogenannte Pedelecs gelten zunächst alle Modelle, die ohne Gasgriff auskommen und den Fahrer nur unterstützten, wenn dieser in die Pedale tritt. Nur Fahrzeuge mit Gasgriff heißen streng genommen E-Bikes, ihre Geschwindigkeit ist nicht beschränkt.

Das deutsche Gesetz unterscheidet vier Gattungen: Unter die erste und zweite fallen Pedelecs mit 250-Watt-Motor, die maximal Tempo 25 fahren – entweder ohne oder mit Anfahrhilfe bis 6 km/h. Die dritte Gattung sind Fahrzeuge mit 500-Watt-Motor, die Tempo 45 schaffen und eine Anfahrhilfe bis 20 km/h haben. Zuletzt kommen die E-Bikes mit bis zu 500-Watt-Motor.

Radfahrer dürfen mit einem Elektrorad nur dann einen Kinderanhänger ziehen, wenn das Bike nicht schneller als 25 km/h fährt, erklärt der Pressedienst Fahrrad. Die stärkeren Elektroräder mit 500-Watt-Motor sind nicht für die Beförderung anderer Personen zugelassen. Innerorts dürfen sie nicht auf Radwegen fahren. Zudem gelten diese E-Bikes als Kleinkrafträder und benötigen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Umbauten müssen den Angaben im Fahrzeugschein entsprechen. Das betrifft zum Beispiel Reflektoren, Reifenprofil und -größe, Antriebsübersetzung und Rückspiegel sowie die äußeren Anmessungen.

Einen Mofaführerschein brauchen alle Fahrer von Pedelecs mit Anfahrhilfe, wenn sie nach dem 1. April 1965 geboren sind, wie der Pressedienst Fahrrad erklärt. Der Mofaführerschein ist aber in der Fahrerlaubnis für das Auto enthalten. Für keins der Elektrofahrräder gibt es eine Helmpflicht – dies ist aber dringend anzuraten.