Berlin

2016 steht vor der Tür: Was ändert sich bei Finanzen und Steuern?

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Mit frischem Schwung ins neue Jahr: Neben einer Reihe von guten Vorsätzen kündigen sich zum Jahreswechsel immer auch viele Neuerungen an. Wer sie kennt, profitiert unter Umständen von Erhöhungen und Freibeträgen oder erspart sich unnötigen Ärger. Was sich ab 1. Januar 2016 alles im Bereich Steuern und Finanzen ändert – ein Überblick:

Lesezeit: 3 Minuten
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Von Isabelle Modler

Freibeträge: Erwarten Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, können sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Damit wird bereits bei der monatlichen Lohnsteuer ein zu hoher Steuerabzug vermieden. Steuerpflichtige mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug bisher jedes Jahr neu beantragen. Das ist bald nicht mehr nötig. Denn ab 2016 gelten Freibeträge zwei Jahre lang. Wer also einen Freibetrag ab 1. Januar eingetragen hat, kann davon bis Ende 2017 profitieren, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wichtig zu beachten ist dabei aber: „Ändert sich innerhalb der zwei Jahre etwas, muss der Steuerpflichtige das dem zuständigen Finanzamt sofort mitteilen“, sagt Winkelmann. Wenn sich etwa die Werbungskosten des Arbeitnehmers verringern, weil sich durch Umzug der Arbeitsweg verkürzt hat, ist das meldepflichtig.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 180 Euro auf 8652 Euro. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8652 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17 304 Euro.

Kinderfreibetrag: Der Freibetrag wird 2016 auf 4608 Euro im Jahr angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt um 96 Euro pro Kind, 48 Euro für jeden Elternteil. Er wirkt sich laut Neuem Verband der Lohnsteuerhilfevereine vor allem bei höherem Einkommen steuermindernd aus. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt unverändert. Die Summe der Freibeträge beträgt damit 2016 pro Kind und Jahr 7248 Euro.

Kindergeld: Das Kindergeld wird ab 2016 um weitere 2 Euro je Kind und Monat angehoben. Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.

Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag für Geringverdiener steigt um 20 Euro auf 160 Euro.

Steuer-ID: Wer Kindergeld beziehen will, muss ab 2016 eindeutig identifizierbar sein. Die Familienkassen brauchen dafür die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindergeldbeziehers sowie der Kinder. Das gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Falls die Angaben nicht vorliegen, werden Eltern im Laufe des Jahres angeschrieben. „Sie müssen also erst tätig werden, wenn sie eine entsprechende Aufforderung von der Familienkasse erhalten haben“, sagt Frauke Wille von der Bundesagentur für Arbeit. „Das Kindergeld zahlt die Familienkasse weiterhin, auch wenn Eltern die Daten erst im Laufe des Jahres schriftlich nachreichen“, erklärt Wille.

Steuererklärung: Nichtarbeitnehmer – beispielsweise Rentner oder Vermieter – müssen erst beim Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 8652 Euro eine Steuererklärung abgeben, 2015 waren es 180 Euro weniger.

Kalte Progression: Um Mehrbelastungen der Steuerzahler durch das Zusammenspiel von Lohnsteigerungen, höheren Steuersätzen und Preiserhöhungen einzudämmen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs leicht verschoben. Das heißt, der Grenzsteuersatz gilt jeweils erst bei einem etwas höheren Einkommen. Das dämpft den Effekt der kalten Progression, die Steuerzahler haben unter dem Strich etwas mehr Geld in der Tasche.

Unterhalt: Mit der Anhebung des Existenzminimums sind auch 180 Euro höherer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können laut Steuerzahlerbund bis zu einem Betrag von 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen fürs Alter können nach Darstellung des Steuerzahlerbundes steuerlich künftig besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt demnach ein Höchstbetrag von 22 767 Euro (2015: 22 172 Euro). 2016 können maximal 82 Prozent (2015: 80 Prozent) abgesetzt werden. Das bedeutet, dass Alleinstehende 18 669 Euro und Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner 37 338 Euro geltend machen können. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Rente: Der Rentenbeitrag bleibt bei 18,7 Prozent. Die Renten dürften zum 1. Juli 2016 um knapp 4,4 Prozent im Westen und um rund 5 Prozent im Osten steigen. Genau entscheidet sich das im Frühjahr. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Sozialabgaben: Gut verdienende Arbeitnehmer müssen etwas höhere Sozialabgaben zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Sozialbeiträge aufs Gehalt fällig werden, steigen bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 4125 Euro auf 4237,50 Euro im Monat. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen sie im Westen von 6050 auf 6200 Euro angehoben werden, im Osten von 5200 auf 5400 Euro.

Hartz IV: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von derzeit 399 Euro auf 404 Euro. Leben zwei Erwachsene als Ehepaar oder Partner in einem Haushalt, einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sollen sie jeweils 364 statt bisher 360 Euro erhalten.