Kurioser Prozess: Darf das Pinkeln an Raststätten etwas kosten?
Grebe ist der Meinung, der Beitrag für die Toilettenbenutzung verstoße gegen das Prinzip der Daseinsvorsorge und gegen die Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen handele es sich bei den Rasthöfen um Nebenanlagen zu den Autobahnen. Trotz einer funktionalen Privatisierung des Rasthofbetriebs verbleibe die Aufgabenverantwortlichkeit beim Träger der öffentlichen Verwaltung.
Dem Staat obliege insoweit die Pflicht, sanitäre Einrichtungen an Bundesautobahnen täglich 24 Stunden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Nach der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz dürften Toilettenräume nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste dürfe kein Entgelt erhoben werden.
Das Land Rheinland-Pfalz widerspricht und hält die Entgeltlichkeit der Toilettenbenutzung für gesetzeskonform.