Wer eine Waffe besitzen oder bei sich tragen will, braucht dafür eine Erlaubnis. Das gilt auch für Schreckschusswaffen oder Pfefferspray. Einige Details im Überblick:
1 Kleiner Waffenschein: Damit darf man sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, die ein Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) haben, führen. Dieser Schein muss bei den Landkreisen oder der Verwaltung kreisfreier Städte beantragt werden. Die Behörde prüft dann, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kriterien sind: Alter: mindestens 18 Jahre, Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung. (Mehr dazu in Wikipedia)
2 Waffenbesitzkarte: Will sich jemand eine Waffe anschaffen, benötigt er dafür eine Waffenbesitzkarte. In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Diese erlaubt ihm aber noch nicht, die Waffe auch außerhalb der eigenen Wohnung oder einer Schießstätte zu tragen – dafür ist der Waffenschein nötig. Es gibt mehrere Kategorien der Waffenbesitzkarte; so berechtigt zum Beispiel die „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ nur zum Besitz Transport von Waffen im verschlossen Behältnis. (Mehr dazu in Wikipedia)
3 Waffenschein: Auch dieser wird von der zuständigen Behörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt beantragt. Neben der Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung prüft die Behörde weitere Punkte: Es bedarf des Nachweises eines Bedürfnisses, einer Haftpflichtversicherung sowie des Nachweises von waffentechnischem und waffenrechtlichem Wissen. Ein Waffenschein jedoch wird nur besonders gefährdeten Personen ausgestellt, die Auswahlkritierien sind sehr streng. (Mehr dazu in Wikipedia)