Westerwaldkreis. An einem weiteren Prozesstag sagten vier Beamte der Polizeidirektion Montabaur aus. Sie berichteten von der Tatnacht aus Sicht der Polizei. Dabei deckten sich die Aussagen im Groben mit denen der Angeklagten.
Doch es wurde auch deutlich: Die Angeklagten handelten offenbar sehr zielgerichtet, der ganze Hergang von der Ankunft, über das Aufbrechen der Tür bis hin zur Rückkehr zum Auto habe nicht einmal zehn Minuten gedauert, sagte einer der Beamten aus. Das widerspricht den Aussagen der Angeklagten, die jeweils mit anderen Begründungen ein unschuldiges Bild von sich präsentierten. Diesen Aussagen zufolge habe am Beginn der Aktion keiner der Angeklagten so recht gewusst, worum es genau geht und wohin es führen soll.
Bei der Festnahme jedoch sollen die drei türkischstämmigen Angeklagten jeweils ein sogenanntes Einhandmesser dabeigehabt haben. Auch andere, für einen Einbruch geeignete Werkzeuge seien in den Wagen gefunden worden. Bei der Festnahme habe keiner der Angeklagten ein Wort gesprochen, einer der Männer erlitt jedoch einen Asthmaanfall. Erst später auf der Polizeiwache soll der mutmaßliche Kopf der Bande aggressiv geworden sein, sodass er in Gewahrsam gebracht worden war.
Eine Frage blieb aber auch an diesem Prozesstag unbeantwortet: Warum ist das Telefon eines der Angeklagten überwacht worden? Es heißt nur, es sei in einer anderen Angelegenheit gewesen. Der Einbruch in die Indoorplantage sei dabei per Zufall bekannt geworden. Mehr war auch auf Anfrage der WZ beim Landgericht Koblenz nicht zu erfahren. „Telekommunikationsüberwachungen sind nur bei dem Verdacht von auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftaten zulässig“, erklärt der leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse. Nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft dürfen derartige Überwachungen durch das Gericht angeordnet werden. Es sei denn, es ist Gefahr im Verzug, dann darf auch der Staatsanwalt dies anordnen.
Die Liste der schweren Straftaten, die eine telefonische Überwachung rechtfertigen, ist lang. Zu den Delikten zählen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Bestechung, Geldfälschung, Sexualdelikte, Mord, Hehlerei und Bandendiebstahl, um nur einige der vielen Punkte zur Telekommunikationsüberwachung in § 100a der Strafprozessordnung zu nennen.
Von unserer Redakteurin Susanne Willke