Staatsanwaltschaft will rigoros gegen Veröffentlichung von Videos vorgehen
Nur kurz nach der abscheulichen Tat war ein Video, das den Angreifer mit Waffe zeigt, im Internet zu sehen. Die Polizei Westhessen reagierte via Twitter: „Wir haben Erkenntnisse, dass Videos der Tatausführung im Netz kursieren. Unterlasst die Weiterverbreitung – wir werden konsequent gegen jeden, der ein Video postet, teilt oder veröffentlicht, ein Strafverfahren wegen Gewaltdarstellung einleiten!“ Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der 17 Sekunden lange Clip jedoch bereits weit verbreitet.
Wie Staatsanwalt Manuel Jung gegenüber unserer Zeitung erklärt, hat es dazu am Wochenende bei der Limburger Polizei eine Vielzahl von Strafanzeigen und Hinweisen gegeben. In etlichen Onlinegruppen soll das Video geteilt worden sein – bei Eltern von Kindergartenkindern ebenso wie bei Sportvereinen. Das Veröffentlichen und Verbreiten des Videos ist ebenfalls Teil der Ermittlung der Staatsanwaltschaft. „Da wollen wir rigoros vorgehen“, betont Jung. Strafrechtlich relevant ist dabei, wie von der Polizei angekündigt, der Paragraf 131 des Strafgesetzbuches. Darin heißt es zusammengefasst: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“ Dass es sich um einen Vorgang des Zeitgeschehens handeln könnte, wonach eine Veröffentlichung gerechtfertigt wäre, sieht Staatsanwalt Manuel Jung in diesem Fall nicht. me