Es geht um Kritik am Verfahren des Landes, um die Finanzkraft der Kreise zu bemessen und der großen Differenz zum Ist-Zustand. In der Tischvorlage des Kreistags hieß es: „Die Finanzausstattung der Kommunen muss es diesen ermöglichen, zu einem Minimum auch freiwillige Ausgaben wahrnehmen zu können, sodass eine sinnvolle Betätigung der Selbstverwaltung möglich ist.“
Der Verfassungsgerichtshof RLP hat am 16. Dezember 2020 entschieden, dass die damaligen Regelungen zum Finanzausgleich verfassungswidrig waren. Mit dem Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen hat das Land daher den Finanzausgleich neu geregelt. Damit sind aber viele Kreise immer noch nicht zufrieden, sie stoßen sich unter anderem am „Korridorverfahren“.
Dabei werde nicht berücksichtigt, dass es objektive Unterschiede zwischen Kommunen gibt, die diese nicht zu vertreten haben und zwangsläufig dazu führen, dass ihre Ausgaben im Vergleich überdurchschnittlich sind, so zum Beispiel aufgrund ihrer Bevölkerungsstruktur, ihrer Topografie oder ihrer Fläche“, hieß es in der Vorlage. Durch das Korridorverfahren seien „allein 2017 bis 2019 rund 267 Millionen Euro kommunaler Ausgaben im Pflichtaufgabenbereich nicht als kommunaler Mindestbedarf anerkannt“ worden.
Die Kommunen gehen davon aus, dass „kommunale Mehrbedarfe von mindestens 373 Millionen Euro nicht bei der Mindestfinanzausstattung berücksichtigt werden“. Weiter heißt es: „Insbesondere die strukturschwachen Regionen zeigen schon seit vielen Jahren, dass zu wenig Geld im System ist. Der vom Land geforderte Haushaltsausgleich ,um jeden Preis‘ führt dazu, dass strukturschwache Kommunen gezwungen werden, ihre Realsteuerhebesätze überproportional anzuheben, um einen Ausgleich zu erzielen oder um nachzuweisen, dass dieser selbst unter größtmöglicher Kraftanstrengung nicht möglich ist.“ sc