Die neuen Regelungen des „Kassengesetzes“
Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums ist zu dem Thema nachzulesen: „Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das ,Kassengesetz', führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein.
Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden.“ Elektronische Kassensysteme müssen danach seit dem 1. Januar über eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung (TSE) verfügen. Auch eine nachträgliche Manipulation dieser Daten soll verhindert werden. Dies geschieht wohl dadurch, dass die TSE mit Beginn der Dateneingabe ein Protokoll führt. Die TSE vergibt für jede Transaktion eine Nummer, damit etwaige Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar werden. Dem Ministerium zufolge dient die Belegausgabepflicht „der verstärkten Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug, da auf den Beleg zukünftig zusätzliche Daten aufgedrückt werden müssen“. Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht sei „nicht bußgeldbewehrt“, könne aber „als Indiz dafür gewertet werden, „dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde“. Eine Befreiung von der Belegausgabe ist nur in Ausnahmefällen möglich. Betriebe haben bei Bedarf noch bis Ende September Zeit, ihre Kassen technisch entsprechend aufzurüsten. dad