Krankenkassenwechsel – Tipps für Verbraucher

Dieser Artikel entstand ursprünglich rund um das Thema Insolvenz einer Krankenkasse. Die Tipps in Bezug auf den Wechsel der Kasse und zu ihren Rechten als Verbraucher gelten gleichermaßen:

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Wie kann ich die Kasse wechseln?

Es gibt zwei Möglichkeiten. Jeder gesetzlich Versicherte hat immer ein ordentliches Kündigungsrecht. Eine Kündigung wird zum Ende des zweiten vollständigen Monats, nachdem sie der Kasse zugegangen ist, wirksam. Um sich etwa ab Mai bei einer neuen Kasse versichern zu können, muss die Kündigung im Laufe des Februar bei der alten Kasse eintreffen. Wer gewechselt hat, ist danach mindestens 18 Monate an die neue Versicherung gebunden. Es sei denn, und dies ist die zweite Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht gegeben sind. Hier gelten die gleichen Fristen. Dies ist der Fall, wenn die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Oder eine Versicherung senkt die Prämie, die sie ihren Kunden bislang ausgezahlt hat, wie es etwa die IKK Südwest getan hat. In jedem Fall gilt: Die Kündigung muss schriftlich und kann formlos erfolgen.

Wie finde ich eine neue Kasse?

Sabine Strüder, Referentin für Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, rät: „Einen Wechsel allein wegen eines Zusatzbeitrags halten wir nicht für angezeigt.“ Wechselwillige Versicherte sollten auch auf die zusätzlichen Leistungen einer neuen Kasse achten. Zwar sind 95 Prozent der Leistungen gesetzlich verankert – alle Kassen müssen sie also bezahlen. Doch kann es insbesondere für chronisch Kranke spezielle Programme geben, die Kassen zusätzlich anbieten.

Darf eine Kasse mich abweisen?

Nein – trotz der schlechten Erfahrungen mit der City BKK. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder ohne einen Gesundheitscheck aufzunehmen. Sollte es dennoch Schikanen geben, sollten Betroffene dies bei den zuständigen Aufsichtsbehörden – Bundesversicherungsamt oder Landesgesundheitsministerium – melden. Im für Anfang 2012 geplanten Versorgungsgesetz ist vorgesehen, dass die Vorstände von Kassen künftig haften, wenn diese wechselwillige Versicherte nicht aufnehmen.

Was mache ich, wenn meine Kasse pleitegeht?

Dann habe ich als gesetzlich Pflichtversicherter, also meist Arbeitnehmer, zwei Wochen lang das Recht, mir selbst eine neue Kasse zu suchen. Beispiel: Ein Versicherter erhält am 15. Juli die Information, dass seine Kasse zum 31. Juli schließen muss. Er hat dann bis zum 14. August Zeit, eine neue Kasse zu wählen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend am 1. August. Sucht sich der Versicherte in dieser Zeit keine neue Kasse, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Kasse an. Bei Arbeitslosengeld- und Hartz-IV-Empfängern erledigt dies die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern der Rententräger. Freiwillig Versicherte haben drei Monate nach der Schließung der alten Kasse Zeit, sich eine neue Versicherung zu suchen. Sollten sie diese Frist versäumen, so behalten sie trotzdem ihren Versicherungsschutz wie alle anderen Versicherten auch. Denn seit 2007 gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Daher müssen die Kassen wie jetzt bei den vielen noch nicht neu versicherten City-BKK-Kunden einen Weg finden, um ihnen einen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Von unserem Redakteur Christian Kunst