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Kreis Altenkirchen

Ausnahmeregelungen greifen für manche Gewerbe: Kunden sind gelassen bei fehlenden Masken

Von Sonja Roos
Aileen Hoppen und ihre Angestellten können seit dem 2. Juli im Friseursalon U 3 wieder ohne Maske bedienen, die Kunden müssen jedoch weiterhin den Mundschutz tragen – egal, ob geimpft, genesen oder getestet.
Aileen Hoppen und ihre Angestellten können seit dem 2. Juli im Friseursalon U 3 wieder ohne Maske bedienen, die Kunden müssen jedoch weiterhin den Mundschutz tragen – egal, ob geimpft, genesen oder getestet. Foto: Sonja Roos

Viele haben sich ja mittlerweile an das Tragen der Masken gewöhnt, vielmehr erwartet man es nun, dass jeder sich und andere durch das Tragen einer FFP2-Maske schützt. Doch was viele nicht wissen: Es gibt Ausnahmeregelungen.

Lesezeit: 2 Minuten
In der Corona-Verordnung des Landes steht: Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende im Bereich der körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Fußpflege etc.) entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test, das heißt, ein Test vom gleichen Kalendertag, oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht ...
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Das steht wörtlich in der Corona-Verordnung:

Bei körpernahen Dienstleistungen kann aufgrund der Art der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, deshalb gelten hier besondere Regelungen.

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining (siehe „Maskenpflicht“), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht, siehe „Testpflicht“.

Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test, d.h. ein Test vom gleichen Kalendertag, oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.

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