Koblenz

Verfassungsrichter Jentsch: Verbotsantrag muss untermauert sein

Auch wenn sich die Stimmen für ein NPD-Verbot mehren, muss ein mögliches Parteiverbot vor dem Bundesverfassungsgericht hohe juristische Hürden überwinden. Im Gespräch mit unserer Zeitung erklärt der ehemalige Justizminister Thüringens und Verfassungsrichter, Hans-Joachim Jentsch, warum das Verfahren sehr aufwendige Vorarbeiten erfordert. Er weiß dies so gut wie kaum ein anderer: 2003 war er der Berichterstatter des Zweiten Senats für das damals gescheiterte NPD-Verbotsverfahren.

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Koblenz – Auch wenn sich die Stimmen für ein NPD-Verbot mehren, muss ein mögliches Parteiverbot vor dem Bundesverfassungsgericht hohe juristische Hürden überwinden. Im Gespräch mit unserer Zeitung erklärt der ehemalige Justizminister Thüringens und Verfassungsrichter, Hans-Joachim Jentsch, warum das Verfahren sehr aufwendige Vorarbeiten erfordert. Er weiß dies so gut wie kaum ein anderer: 2003 war er der Berichterstatter des Zweiten Senats für das damals gescheiterte NPD-Verbotsverfahren.
Was sind die Voraussetzungen für ein Parteiverbot?
Nach dem Grundgesetz muss es eine Partei darauf abgesehen haben, durch ihre Ziele oder das Verhalten ihrer Anhänger die freiheitlich-demokratische Grundordnung unseres Staates zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
Welche Indizien und Beweise müssen für ein Verfahren vorliegen?
Die Zielsetzung muss sich aus den Programmen ergeben. Da diese Parteien ihre Demokratiefeindlichkeit aber nicht offen angeben, muss man sie aus dem Verhalten der Anhänger ableiten. Es müssen also Vorgänge zu verzeichnen sein, die eindeutig gegen die freiheitliche Grundordnung gerichtet sind.
Treffen diese Kriterien derzeit auf die NPD zu?
Das ist eine Frage, die die möglichen Antragsteller beantworten müssen – also Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag. Sie müssen mit den Innenministerien und Verfassungsschützern entsprechendes Material zusammentragen und in das Verfahren einbringen.
Hätte ein aktuelles Verbotsverfahren bessere Chancen als das 2003 gescheiterte?
Das ist schwer zu beurteilen, weil in diesen Verfahren die Erkenntnisse von V-Leuten eine beachtliche Rolle spielen. Derartige Parteien offenbaren ihre wahre Gesinnung nicht – erst recht nicht nach solchen Fällen, wie sie jetzt in Zwickau aufgedeckt werden. Offiziell heißt es dann: Damit haben wir als Partei nichts zu, das sind Exzesse einzelner Mitglieder. Dann hängt viel von den internen Kenntnissen der V-Leute ab, um einen Verbotsantrag zu untermauern.
Das heißt, die Verbindung zwischen der braunen Terrorzelle und der NPD als Organisation muss wasserdicht nachgewiesen werden?
Es muss nachgewiesen werden, dass die Zelle strukturell Teil der Partei ist. Die Partei darf sich vom Verhalten dieser Täter nicht distanzieren können.
Welche Auswirkungen hätte ein Verbot für die NPD und ihre Mitglieder?
Die Partei verliert ihre Mandate, bekommt keine finanzielle Förderung mehr und darf auch nicht mehr bei Wahlen antreten. Die Mitglieder dürfen keine Symbole mehr tragen, denn für eine verfassungswidrige Partei darf nicht geworben werden.
In den 1950er-Jahren sind zwei Parteien verboten worden. Hat sich die Rechtslage seitdem verändert?
Seit den Verboten der rechtsextremen SRP und der kommunistischen KPD hat es keine Rechtsprechung in dieser Hinsicht mehr gegeben. Und deshalb muss einkalkuliert werden, ob aus der heutigen Zeit die Voraussetzungen für ein Parteiverbot anders zu sehen sind als in den 50er-Jahren.
Was war damals grundlegend anders, als es heute ist?
Hinter der KPD stand mit der Sowjetunion eine Weltmacht, die SRP bestand aus übrig gebliebenen Hitler-Anhängern. Es bestand also eine reale Bedrohung für die sehr junge Bundesrepublik. Heute hingegen ist Deutschland eine wehrhafte Demokratie, die sich über 60 Jahre bewährt hat. Man muss daher überlegen, ob sich die Verbotsmaßstäbe verändert haben.
Nach wie vor ist beim Bundesverfassungsgericht eine Zweidrittelmehrheit für Parteiverbote nötig?
Die Verfahrensordnung ist eine sehr hohe Hürde. Bei acht Richtern müssen sechs für ein Verbot sein. Scheidet bei einem langwierigen Verfahren ein Richter aus Altersgründen aus, bedarf es immer noch der sechs Jastimmen, weil in einem laufenden Verfahren nicht nachbesetzt wird. Scheiden zwei Richter aus, müssen die verbleibenden einstimmig für ein Verbot sein.
Ist eine Änderung der Verfahrensordnung nötig?
Der Gesetzgeber hätte dies in den vergangenen Jahren tun können – hat es aber nicht getan. Vor einem anstehenden Verbotsantrag nun die Verfahrensordnung zu ändern, würde als Lex NPD kritisiert werden.

Das Gespräch führte Peter Lausmann