Testament: So gilt der letzte Wille

Gute Planung gehört beim Testament dazu
Ob das Vermögen zu Lebzeiten übertragen oder erst nach dem Tod vererbt werden soll - eine gute Planung gehört beim Testament dazu. Foto:  Mascha Brichta

In Zeiten einer globalen Wirtschaftskrise steigt in Deutschland ungehindert das Privatvermögen an. Knapp sieben Jahrzehnte in Frieden machten es den Bürgern möglich, Hab und Gut anzuhäufen. Das wird in Form von Häusern, Wohnungen, Möbel, Schmuck, Aktien und Bargeld an die nachfolgende Generation weitergegeben. Wer sich zu Lebzeiten um seinen Nachlass kümmert, erspart den Erben Streit und Geld

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In Zeiten einer globalen Wirtschaftskrise steigt in Deutschland ungehindert das Privatvermögen an. Knapp sieben Jahrzehnte in Frieden machten es den Bürgern möglich, Hab und Gut anzuhäufen. Das wird in Form von Häusern, Wohnungen, Möbel, Schmuck, Aktien und Bargeld an die nachfolgende Generation weitergegeben. Wer sich zu Lebzeiten um seinen Nachlass kümmert, erspart den Erben Streit und Geld

Satte 185 Millionen Euro nahm das Land Rheinland-Pfalz im vergangenen Jahr über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein – rund 34 Millionen Euro mehr als im Jahr zuvor, wie das Statistische Landesamt in Bad Ems angibt. Und diese Summe wächst stetig. Allerdings auch, weil viele dem Thema Erbschaftsteuer zu Lebzeiten wenig Beachtung schenken.

„Es ist der Normalfall, dass Bürger beim Vererben Fehler machen oder sich auf die vom Gesetz vorgegebenen Regelungen verlassen“, sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht (DFE). Damit beim Nachlass alles nach Wunsch läuft, sollte man einige Grundregeln beachten und sein Testament der individuellen Lebenssituation anpassen.

Singles ohne nahe Angehörige können frei festlegen, wer eines Tages Haus, Schmuck und Geld bekommt. Der Vorteil: Weder entfernte oder unbekannte Verwandte noch Vater Staat erben. Stattdessen dürfen sich zum Beispiel ein Freund, eine hilfsbereite Nachbarin oder eine wohltätige Organisation freuen, erklärt DFE-Präsident Steiner. „Die Zuwendung kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über den Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind“, sagt er weiter. Etwa die Grabpflege oder die Betreuung eines Haustiers.

Verheiratete haben mehrere Optionen. Eine Rolle spielt, ob Kinder da sind oder nicht. Experten raten kinderlosen Paaren häufig zum Berliner Testament. Darin setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein, sichern sich so ab und bestimmen dann beispielsweise Neffen und Nichten zu Schlusserben. Dass ohne Testament ein länger lebender Partner automatisch Alleinerbe wird, ist ein Irrglaube. Sowohl in Zugewinngemeinschaften als auch bei Gütertrennung muss der überlebende Partner den Nachlass mit Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers teilen (BGB § 1931, § 1371, Abs. 1 und 3).

Ehepaare mit Kindern können ebenfalls ein Berliner Testament abfassen. In dem Fall werden die Kinder anstelle anderer Verwandter zu Schlusserben. Haken an der Sache: Die Kinder können vom überlebenden Elternteil die Auszahlung ihres Pflichtteils verlangen. Dem lässt sich nach Auskunft der Juristin Ursula Seiler-Schopp von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht ein Riegel vorschieben: Unter Umständen ist ein Pflichtteilverzicht sinnvoll oder eine Strafklausel.

Eine andere Variante des letzten Willens für Ehepaare ist das gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Eheleute können darin festlegen, dass beim Tod eines Partners der andere Vorerbe seines Nachlasses wird. Kinder erhalten dieses Hab und Gut beim Tod des zweiten Partners als Nacherben. Der Erblasser kann so die Teilhabe neuer Lebensgefährten oder missliebiger Schwiegerkinder an seinem Vermögen umgehen. Grundsätzlich gilt: Der noch lebende Partner ist bei einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden – selbst bei Familienkrach. Deshalb rät Steiner: „Im Testament regeln, ob der Längerlebende es noch ändern darf.“ Eingetragene Lebenspartner können nach dem Gesetz ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen.

Patchworkfamilien fahren mit einem Testament gut, weil sowohl der Partner als auch alle Kinder bedacht werden können. Ohne Testament gehen Stiefkinder leer aus. Gemeinsame oder alleinige Kinder erben vom leiblichen Elternteil. Paare ohne Trauschein, mit und ohne Kinder, können sich über Einzeltestamente gegenseitig absichern oder einen Erbvertrag schließen. Der funktioniert ähnlich dem gemeinschaftlichen Testament bei Ehepaaren und wird notariell beglaubigt. Existieren weder letzter Wille noch Erbvertrag, gilt: „Freund und Freundin sind nicht erbberechtigt.“ Ein Einzeltestament kann jederzeit ohne Wissen des anderen geändert oder widerrufen werden. Mit der Scheidung endet grundsätzlich das Erbrecht des Partners, nicht aber das der Kinder. Über diesen Umweg kann ein geschiedener Partner eventuell doch auf den Nachlass zugreifen. Wer das verhindern will, baut eine Klausel in die Verfügung ein, die die Vermögenssorge einem Dritten überträgt.

M.Hilemacher/N. Mieding

Grundregeln zum Vererben lehrt die Bundesnotarkammer auf der Internetseite www.bnotk.de (Rubrik „Vererben und Schenken“). Das Bundesjustizministerium bietet die Broschüre „Erben und Vererben“ an: www.ku-rz.de/erbrecht