Rheinland-Pfalz

Steuererklärung: So holen Sie sich Ihr Geld vom Staat zurück

Die Steuererklärung ist meistens einfach nur lästig. Aber in Rheinland-Pfalz kann sie sich richtig lohnen: 800 bis 1000 Euro erhalten Arbeitnehmer im Schnitt zurück, also mehr als im Bundesdurchschnitt. Den Grund nennt Oberfinanzpräsident Werner Nägler: „Rheinland-Pfalz ist ein Flächenland mit vielen Berufspendlern.“

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Schon auf einem 15 Kilometer weiten Weg zum Arbeitsplatz an 230 Tagen lassen sich 1035 Euro absetzen, 35 Euro mehr, als der Arbeitnehmerpauschbetrag vorsieht. Und: Viele pendeln noch viel weiter zur Arbeit. Außerdem wirkt sich nicht nur der Weg zur Firma steuermindernd aus. Nägler gibt da wichtige Hinweise:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag:

Er wird automatisch mit 1000 Euro angerechnet. Genaue Belege über Fachbücher, Bewerbungskosten (Fotos, Kopien, Porto), Arbeitsmittel, Sprachkurse oder typische Berufsbekleidung, die ein Koch oder Handwerker braucht, müssen nur noch gesammelt und vorgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1000 Euro in der Anlage N absetzen kann. Unter diese Position fallen auch Kontoführungsgebühren (pauschal 16 Euro) und die Fahrtkosten (einfache Strecke und 30 Cent pro Kilometer), auch wenn man zum Arbeitsplatz radelt. Wer zwischen mehreren Arbeitsstätten (etwa Monteure) pendelt, kann zusätzlich Reisekosten (also mit Hin- und Rückfahrt) angeben. Je nach Dauer der Abwesenheit von zu Hause lassen sich auch noch bis zu 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag geltend machen.

Handwerkerleistungen lassen sich zu 20 Prozent, höchstens aber zu 1200 Euro im Jahr absetzen. Dies gilt jedoch nur für den Arbeitslohn, nicht fürs Material, wenn zum Beispiel die Waschmaschine defekt ist oder Wände gestrichen werden. Aber: Die Rechnung muss bargeldlos bezahlt werden und ein Bankbeleg nachweisbar sein. Denn der steuerliche Anreiz soll ja helfen, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Liste der absetzbaren Leistungen ist lang – sie reicht von Modernisierungskosten über die Reparatur von Geräten bis hin zum Austausch einer Einbauküche oder Wartung von Heizungsanlagen. Das gilt auch für Mieter. Die einzelnen Posten finden sich in der Nebenkostenabrechnung, etwa für Wartung oder Hausmeister.

Neu beim Service von Schornsteinfegern:

Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. „Aufwendungen für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr begünstigt, da es sich nicht um Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit handelt“, erklärt die Sprecherin der Oberfinanzdirektion (OFD), Wiebke Girolstein. Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Die Kosten lassen sich weiter zu 20 Prozent, aber höchstens mit 4000 Euro absetzen. Dazu zählen Hilfen im Haushalt oder im Garten, aber auch Pflege und Betreuung. Partyservice beim Geburtstag wird nicht angerechnet, eine Hilfe in der Küche aber schon.

Pflege durch Angehörige:

Wer familiär hilft, kann einen Pflegepauschbetrag angeben. Bei Angehörigen in der Pflegestufe III beträgt er 924 Euro.

Doppelte Haushaltsführung wird auch anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt von seinem Arbeitsort wegverlegt, aber eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes hat. Beispiel: Jemand verdient sein Geld in Rheinland-Pfalz, zieht aber der Liebe wegen nach Stuttgart. Wichtig für steuerliche Vergünstigung ist dabei, dass „ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist noch feststeht“. Und: Miete und Nebenkosten sind nur im angemessenen Rahmen als Werbungskosten absetzbar. Eine Wohnung bis zu 60 Quadratmeter zum ortsüblichen Vergleichszins gilt als angemessen, so die Oberfinanzdirektion.

Kindergeld und Kinderfreibetrag:

Eltern werden aufatmen, die Kindern nicht mehr wegen Belegen fürs Finanzamt hinterherlaufen müssen: Seit 2012 haben Eltern volljähriger Kinder zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, und zwar unabhängig davon, wie viel Geld Kinder beim Jobben verdienen. Die bisherige Einkommensgrenze der Kinder von 8004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht der Anspruch nur noch dann, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Ausbildungsfreibetrag:

Auch hier spielen seit 2012 für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen, die Einkünfte des Kindes keine Rolle mehr. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, greift der Freibetrag von 924 Euro unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes. Bis 2011 war dies noch anders.

Kinderbetreuungskosten: Deutlich einfacher wird es auch für Eltern, die sich Kinderbetreuungskosten steuerlich anrechnen lassen. Sie müssen nicht mehr nachweisen, ob Betreuung wegen Berufstätigkeit, Krankheit, Ausbildung oder Behinderung notwendig war. Es müssen nur noch die Kosten der Betreuung, aber nicht mehr der Grund dafür belegt werden. In der Steuererklärung fürs Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Eigene Berufsausbildung:

Kosten für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4000 Euro) als Sonderausgaben angerechnet werden.

Ehrenämter:

Seit 2011 sind für einen ehrenamtlichen oder rechtlichen Betreuer und Pfleger Aufwandsentschädigungen bis zu 2100 Euro steuerfrei. Eltern- und Krankengeld: Seit 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährten Summen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Darunter fallen auch Eltern- und Krankengeld. Wer dieses Geld bezieht, hat auch die Pflicht, eine Steuererklärung bis Ende Mai 2013 abzugeben. Die Leistungen an sich sind zwar steuerfrei. Aber sie können sich auf die Höhe des Steuersatzes auswirken. Deshalb kann es in einzelnen Fällen auch zu Steuernachzahlungen kommen.

Krankheitskosten: Um sie als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, muss man die Notwendigkeit belegen. Also: Kosten etwa für Hilfsmittel muss ein Arzt oder Heilpraktiker vor Anschaffung verordnen. Bei bestimmten Heilmaßnahmen, wie bei einer Kur, muss ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Kapitalerträge sind nur bis zu einer Summe von 801 Euro pro Person steuerfrei. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätsbeitrag wird automatisch von den Banken abgezogen. Eine Steuererklärung aber lohnt sich, wenn man Freistellungsaufträge bei den Geldinstituten nicht ausgeschöpft hat oder unter einen Steuersatz von 25 Prozent fällt und damit zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerhält. In diesem Fall müssen aber Belege der Bank eingereicht werden. Kranken- und Pflegeversicherung: Alle Beiträge zur Grundversorgung lassen sich seit 2010 in voller Höhe absetzen. Nur Arbeitnehmer, die die Summe von 1900 Euro (bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag) nicht ausschöpfen, können noch weitere Versicherungen bis zu dieser Grenze absetzen. Eltern können aber auch Aufwendungen für ihre Kinder absetzen, auch wenn die in der Ausbildung sind, aber noch Unterhalt bekommen.

Spenden bis zu 200 Euro können auch ohne amtliche Spendenquittung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung eingereicht werden. Vordrucke finden sich auch im Internet der Finanzverwaltung unter: www.fin-rlp.de. Bei den Ämtern liegen sie auch aus. Die neue kostenlose Software der Finanzverwaltung für die elektronische Steuererklärung ist als Download unter www.elster.de bereits verfügbar. Als CD wird es sie voraussichtlich Ende Februar in den Finanzämtern geben. Das Auskunftstelefon des Finanzamtes erreichen Sie unter 0261/201 792 79 (9 Cent pro Minute aus dem Festnetz, höchstens 42 Cent/Min. mobil).

Geld zurück gibt es aber erst in einiger Zeit. Denn: Die Erklärungen können von Finanzämtern erst ab Anfang März bearbeitet werden. Grund: Der Gesetzgeber hat den Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis 28. Februar eingeräumt, um die Daten an den Fiskus zu übermitteln. Vorher liegen also alle Angaben zur Lohnsteuer, über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge oder Rentenbezüge nicht komplett vor. Viele Steuerzahler selbst machen diese Erfahrung allerdings auch, wenn sie Belege zum Beispiel von Banken anfordern.

Von unserer Redakteurin Ursula Samary