Straffrei durch Reue Koblenz

Reuigen Steuersündern baut der Gesetzgeber im Steuerstrafrecht eine goldene Brücke: Durch eine wirksame Selbstanzeige können sie straffrei davon kommen.

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Reuigen Steuersündern baut der Gesetzgeber im Steuerstrafrecht eine goldene Brücke: Durch eine wirksame Selbstanzeige können sie straffrei davon kommen. Die Voraussetzungen dafür wurden jüngst noch einmal neu definiert – vor dem Hintergrund der anhaltenden Selbstanzeigewelle, die durch den staatlichen Ankauf diverser Daten-CDs mit Informationen über Schwarzgeldkonten ausgelöst wurde.

  • Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist erforderlich, dass der Täter die unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt.
  • Die hinterzogenen Steuern müssen in vollem Umfang nachgezahlt werden.
  • Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine steuerliche Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde. Zu spät ist es auch dann, wenn bereits ein Amtsträger der Finanzbehörde zu entsprechenden Prüfungen erschienen ist. Und: Die Steuerstraftat darf auch nicht bereits im Zeitpunkt der Berichtigung erkennbar entdeckt sein.
  • Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige nicht mehr für hinterzogene Steuern über 50 000 Euro wirksam. Es besteht aber auch dann noch die Möglichkeit, straffrei aus der Sache herauszukommen, wenn der Betroffene einen Zuschlag von fünf Prozent auf die hinterzogenen Beträge zahlt.