SB-Ware: Im Supermarktregal

Für verpackte und verarbeitete Lebensmittel gilt: Alle Zutaten eines Produkts müssen angegeben werden – in absteigender Reihenfolge nach der Menge, die die Zutat am Produkt ausmacht. Enthält ein Produkt Fleisch als Zutat, so muss die Tierart angegeben sein.

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Wird die Fleischsorte im Namen explizit genannt (z. B. „Rinderlasagne“) oder auf der Verpackung abgebildet, so muss der Mengenanteil in Prozent angegeben sein. Woher die Zutaten stammen, muss auf verpackten oder verarbeiteten Lebensmitteln – wie beispielsweise auch Wurst oder Hackfleisch – bislang nicht genannt werden. Einzige Ausnahme: Bei verpacktem Rindfleisch, das nicht weiterverarbeitet wurde, muss die Herkunft angegeben werden (siehe Kasten „An der Fleischtheke“).

Die EU-Kommission prüft zurzeit, ob auch für Lebensmittel, die Fleisch als Zutat enthalten, eine Herkunftskennzeichnung sinnvoll und machbar ist, wie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite erklärt.

nim