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Cochem-Zell

Missbrauch von Notruf und Notaufnahme: Nicht alles ist auch wirklich ein Notfall

Häufig steckt nicht einmal eine böse Absicht dahinter, aber wenn die Rettungssanitäter beispielsweise wegen einer leichten Erkrankung zu einem Patienten gerufen werden, kann es vorkommen, dass ein echter Notfall deswegen warten muss.
Häufig steckt nicht einmal eine böse Absicht dahinter, aber wenn die Rettungssanitäter beispielsweise wegen einer leichten Erkrankung zu einem Patienten gerufen werden, kann es vorkommen, dass ein echter Notfall deswegen warten muss. Foto: Archivfoto: Kevin Rühle

Fast 11.000 Verstöße zählte das Bundeskriminalamt laut Spiegel-Online im vergangenen Jahr deutschlandweit, die Zahl der falschen Notrufe hat damit im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Auch im Kreis Cochem-Zell ist das ein Thema. Nicht selten rücken Rettungssanitäter aus, um Menschen zu helfen, deren Leiden im Grunde auch der Hausarzt hätte lindern können. Gleiches gilt für die Notaufnahmen des St.-Josef-Krankenhauses in Zell und des Cochemer Marienkrankenhauses. Auch dort melden sich Patienten an, deren Behandlung kein Notfall ist.

Lesezeit: 3 Minuten
„Es ist häufig der Fall, dass die Notrufnummer 112 missbraucht wird, Zahlen habe ich allerdings keine zur Hand“, berichtet Peter Daub, Leiter des Rettungsdienstes Rhein-Mosel-Eifel. Häufig sei Unwissenheit der Grund, die Leute wissen nicht, dass es seit Juli 2016 die Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) gibt, die abseits der Sprechzeiten von Hausärzten deren ...
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Der Missbrauch der Notrufnummer ist strafbar

Der Paragraf 145 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“ besagt:

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder

2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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