Das Waffengesetz sieht die zeitlich befristete Möglichkeit vor, den unerlaubten Besitz von Waffen aufzugeben, ohne sich hierdurch wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens strafbar zu machen. In Erweiterung früherer Strafverzichtsregelungen gilt dies derzeit auch für Munition. Der Transport der Waffe oder Munition zur Übergabe an die zuständige Behörde ist danach ebenso straffrei, sofern er auf direktem Weg erfolgt.
Die Regelung richtet sich an alle Personen, die am 6. Juli 2017 unerlaubt, das heißt ohne die erforderliche Erlaubnis, eine Waffe oder Munition besessen haben. Dies gilt auch für Personen, die den unerlaubten Besitz auf illegale Weise begründet haben. Vor allem soll die Strafverzichtsregelung jedoch denjenigen zugutekommen, die auf legale Weise, beispielsweise infolge eines Erbfalls oder Fundes, unerlaubt in den Besitz einer Waffe oder von Munition gelangt sind. Sie können sich nun eines solchen Gegenstandes entledigen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Für einen wirksamen Strafverzicht muss der Besitzer die Waffe oder Munition bis spätestens 1. Juli 2018 an die örtlich zuständige Stelle wie Waffenbehörde oder Polizeidienststelle übergeben. kde