Die Krebspatientin Dagmar Brigite Niewerth bekommt Krankengeld. Der Pressereferent ihrer Krankenkasse, der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland, erläutert Gesetzesgrundlage und Regelungen:
Der Anspruch auf Krankengeld ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), das der gesetzlichen Krankenversicherung gewidmet ist, geregelt und in den Paragrafen 44 und 46 festgelegt. Die Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer „nahtlosen“ Bescheinigung ergeben sich aus Paragraf 46, Satz 1 und 2 SGB V. Krankengeld wird abschnittsweise bewilligt. Wörtlich heißt es: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“ Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. März 2013 muss bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig geprüft werden (AZ B 1 KR 17/13 R). Nach derselben Feststellung des BSG kommen für eine ausnahmsweise Nachholung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere eine ärztliche Fehlbeurteilung oder eine Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten in Betracht.
Selbst wenn die Mitgliedschaft eines Patienten in einer gesetzlichen Krankenkasse endet, ist eine weitere Versicherung sichergestellt. Bereits begonnene Medikationen und Therapien können weiter in Anspruch genommen werden. Die Kassen prüfen in einem solchen Fall individuell, ob beispielsweise eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine sogenannte obligatorische Anschlussversicherung oder aber eine Mitgliedschaft aufgrund anderer Grundlagen in Betracht kommt.