Plus
Flughafen Hahn

Flughafen Hahn will Personal halten: Sicherheitsleuten bietet sich gute Perspektive

Von Thomas Torkler
Die Kontrolle der Zufahrten in den Sicherheitsbereich gehört zu den Aufgaben der Kötter Aviation Security.  Foto: Thomas Torkler
Die Kontrolle der Zufahrten in den Sicherheitsbereich gehört zu den Aufgaben der Kötter Aviation Security. Foto: Thomas Torkler

Zum 31. März läuft der Vertrag der Flughafen-Frankfurt-Hahn-GmbH mit der Kötter Aviation Security SE & Co. KG aus. Die 96 Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens, das für Kontrollen an den Flughafentoren und auf verschiedenen Positionen auf dem Flughafengelände zuständig sind, hatten zwischenzeitlich Angst um ihre Arbeitsplätze. Die meisten von ihnen wohnen mit ihren Familien in unmittelbarer Nähe des Flughafens Hahn.

Lesezeit: 3 Minuten
Christoph Goetzmann, der operative Geschäftsführer am Flughafen, hatte jedoch Anfang März signalisiert, die Mitarbeiter auch weiterhin am Hahn beschäftigen zu wollen. Mitte März bestätigte die Flughafengesellschaft den Sicherheitskräften, „eine Komplettübernahme zu unveränderten Bedingungen“ anbieten zu wollen. Im Gespräch mit unserer Zeitung bestätigte Goetzmann, alle 96 Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

§ 613a BGB

Das Gesetz regelt einen Betriebsübergang: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.“
Meistgelesene Artikel