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Rhein-Hunsrück

Demokratie leben: Bürger kann beim Haushaltsplan mitmischen

Von Wolfgang Wendling
Haushaltpläne von fünf Gemeinden können derzeit in der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern eingesehen werden. Irina Baumgärtner, Auszubildende in der Finanzverwaltung, hat ein waches Auge auf die kommunalen Etatentwürfe. Interessierte Bürger tauchen aber so gut wie gar nicht bei ihr auf.  Foto: Werner Dupuis
Haushaltpläne von fünf Gemeinden können derzeit in der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern eingesehen werden. Irina Baumgärtner, Auszubildende in der Finanzverwaltung, hat ein waches Auge auf die kommunalen Etatentwürfe. Interessierte Bürger tauchen aber so gut wie gar nicht bei ihr auf. Foto: Werner Dupuis

Der Bürger soll bei der Politik vor der eigenen Haustür mehr mitmischen. Um dies zu erreichen, hatte das Mainzer Parlament 2016 das „Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene“ auf den Weg gebracht.

Lesezeit: 2 Minuten
Mit diesem Gesetz wird dem Bürger nicht nur die Möglichkeit offeriert, den Verwaltungsentwurf des Haushaltsplans einzusehen – er kann auch selbst Vorschläge machen, welche Projekte in den Haushaltsplan aufgenommen werden sollen. Doch ist die bisherige Bilanz im Rhein-Hunsrück-Kreis ernüchternd. Nachfragen unserer Zeitung bei Verwaltungen und Bürgermeistern im Kreis ergaben, dass die ...
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Offenlegung und Vorschlagsrecht der Bürger sind in der Gemeindeordnung geregelt

In § 97, Absatz 1, der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung heißt es unter der Überschrift „Erlass der Haushaltssatzung“:

„Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen.

In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat.

Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist erfolgen.“

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