Seit Januar 2020 gilt die sogenannte 0,25-Prozent-Regel. Das heißt: Ein Arbeitgeber stellt seinem Mitarbeiter ein Leasingdienstrad im Wert von beispielsweise 3000 Euro (Bruttolistenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern ist.
Mit der 0,25-Prozent-Regel viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3000 Euro, abgerundet auf volle 100, also 700 Euro (1 Prozent entspricht 7 Euro) pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25-Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur früheren 0,5-Prozent-Regel, die bis Ende 2019 galt, in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich.
Übernimmt der Nutzer nach Ende der dreijährigen Leasingzeit das Dienstrad, wird für dieses vonseiten der Finanzbehörden für die steuerliche Beurteilung pauschal ein Restwert von 40 Prozent angenommen. Da Jobrad mit einem Gebrauchtkaufpreis von 17 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises kalkuliert, stellt die Differenz einen geldwerten Vorteil dar. Der Jobradler muss diesen jedoch nicht versteuern, da Jobrad im Rahmen der Möglichkeit zur Pauschalversteuerung nach Paragraf 37b Einkommensteuergesetz die Steuerlast trägt. Kritiker des Dienstradleasingmodells monieren, dass die Gehaltsumwandlung die Rente schmälert. Das stimmt – allerdings sind die Einbußen eher gering.
Mehr Beispielrechnungen gibt es auf www.jobrad.org