Simmern. Unsere Zeitung hat sich in dieser Woche mit zwei Anfragen zum Kirchenasyl der Familie Abuev an die Kreisverwaltung gewandt. Bei der ersten Anfrage ging es darum zu klären, welche konkreten Aussagen Landrat Marlon Bröhr auf Anfrage eines Gremiumsmitgliedes im Kreisausschuss zum Fall Abuev getätigt hat. Die Verwaltung lehnte eine Antwort ab und verwies darauf, dass der Landrat sich im nicht öffentlichen Teil der Sitzung zum Fall geäußert habe. Dies wiederum ist strittig, da der Landrat als Leiter der Sitzung den öffentlichen Teil der Kreisausschusssitzung formal wohl nicht beendet hatte.
Eine zweite Anfrage hat die Verwaltung nach rund zweitägiger Bearbeitungszeit beantwortet. Dies sind die Fragen unserer Redaktion und die Antworten der Behörde, die wir unkommentiert abdrucken:
Landrat Marlon Bröhr hat betont, dass beim Vorliegen von Pässen der Aufenthaltstitel gewährt wird. Die Familie hat sich nachweislich mehrfach und intensiv um den Erhalt von Pässen bemüht. Zuletzt waren fünf Konsulatsbesuche, von denen Sie Kenntnis haben, erfolglos. Nach §25a Aufenthaltsgesetz kann die Verwaltung die Passpflicht ersetzen. Kommt Sie dieser Maßgabe nach?
Es geht um die Ausnahmeregelung des §5 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz zur Passpflicht, die der Ausländerbehörde Ermessen einräumt. Dieses Ermessens ist einzelfallbezogen auszuüben.
Wurde die Passpflicht von der Verwaltung in anderen Asylrechts- und Aufenthaltsrechtsfällen seit Jahresbeginn ersetzt? Falls ja, in wie vielen Fällen und: mit welcher Begründung ist dies im Fall Abuev bislang nicht geschehen?
Die Begründung im Fall Abuev ergibt sich aus dem Bescheid der Ausländerbehörde, der dem Rechtsanwalt der Familie vorliegt. In keinem vergleichbaren Fall hat die Ausländerbehörde von der Erfüllung Passpflicht abgesehen.
Seit Beginn des Kirchenasyls besucht die älteste Tochter, die vor einem Schulabschluss im Sommer steht, nicht mehr die Schule. Aus welchem Grund ist dies nicht möglich?
Diese Frage ist an die Tochter zu richten. Die Ausländerbehörde hat den weiteren Schulbesuch jedenfalls nicht verhindert.
Ihrem Haus liegt seit Anfang Februar ein Widerspruch des die Familie betreuenden Anwalts vor. Weshalb wurde dieser nicht beantwortet?
Hierzu ist eine Eingangsbestätigung erfolgt und die vom Rechtsanwalt gewünschte Akteneinsicht gewährt worden. Die zurzeit laufende Abhilfeprüfung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da der Anwalt nach erfolgter Akteneinsicht den Widerspruch weiter begründen wollte, was aber noch nicht geschehen ist. Im Fall einer Nichtabhilfe hat der Kreisrechtsausschuss über den Widerspruch zu entscheiden. vb