Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, muss er innerhalb von drei Jahren dagegen vorgehen. Danach sind seine Ansprüche verjährt. „Die Frist läuft ab dem Moment, von dem an der Patient Kenntnis über den Behandlungsfehler hätte haben können“, erklärt Regina Behrendt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
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Wer ahnt, dass bei einer Operation etwas falsch gelaufen ist, sich aber erst nach vier Jahren meldet, weil er vorher noch keine Beschwerden hatte, hat keine Chance mehr auf Schadensersatz. Um ihre Chancen vor Gericht nicht zu verspielen, sollten Betroffene grundsätzlich eine bestimmte Reihenfolge einhalten.
Bemerken sie zum Beispiel nach der ...
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