Rundfunkbeitrag: Wer zahlt was?

Wie wird der neue Rundfunkbeitrag für Unternehmen errechnet? Der Beitrag für Unternehmer bemisst sich seit dem 1. Januar 2013 nach der Anzahl der Voll- und Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter, der Betriebsstätten und der Fahrzeuge. Die Beiträge sind gestaffelt: Betriebe mit weniger als acht Beschäftigten zahlen den ermäßigten Satz von 5,99 Euro pro Betriebsstätte, bei mehr als 20 Beschäftigten ist der volle Beitrag von 17,98 Euro fällig.

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Unternehmen mit mehr als 20 000 Mitarbeitern zahlen den 180-fachen Beitrag. Für Dienstwagen werden 5,99 Euro fällig. Der erste Dienstwagen ist im Monatsbeitrag enthalten.

Was hat sich für die meisten Privatpersonen geändert?

Für viele Bewohner hat sich nur der Name des monatlichen Entgelts für Radio und Fernsehen geändert – ob als Eigentümer im eigenen Haus oder als Mieter. Wer etwa mit seinem Ehepartner oder allein in einer Wohnung lebt und bislang 17,98 Euro gezahlt hat, zahlt den gleichen Beitrag auch jetzt. Wer bislang nicht angemeldet war und eine Wohnung bewohnt, muss aktiv werden und seine Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Die Formulare dafür sind auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de abrufbar. Nichts zu tun, sei nicht ratsam, teilt der SWR mit, der derzeit die Fragen rund um den neuen Beitrag beantwortet. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter weiß der Beitragsservice, wer unter einer Wohnadresse gemeldet ist. Wer erwischt wird, muss auch rückwirkend zahlen, maximal für die zurückliegenden drei Jahre. Ein Beispiel: Stellt der Beitragsservice im Dezember 2016 fest, dass jemand seit 2013 unter einer Adresse beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, ohne die Wohnung auch beim Beitragsservice anzumelden, muss er 650 Euro nachzahlen. Zusätzlich können eine Geldbuße und ein Säumniszuschlag erhoben werden. Theoretisch kann der Beitragsservice auch für Zeiträume vor 2013 Geld nachfordern. Dafür müsste er aber Nichtangemeldeten nachweisen, dass diese ein Empfangsgerät in der Wohnung hatten.

Was ist, wenn ich umziehe?

Wer umzieht und das verspätet meldet, muss ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen. Relevant ist das etwa für junge Erwachsene oder sich trennende Lebenspartner, die bislang keinen Rundfunkbeitrag gezahlt haben und dann in eine eigene Wohnung umziehen. Für die Anmeldung beim Beitragsservice haben sie nach dem Einzug in die neue Wohnung einen Monat Zeit. Wer diese Frist verpasst, kann eine Geldbuße von mindestens 5 bis maximal 1 000 Euro aufgebrummt bekommen. Das Bußgeld kann aber nur verhängt werden, wenn die Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes dies beantragt. Bei verspäteten Anzeigen nach Umzügen sei allenfalls mit einem Bußgeld im geringfügigen Bereich zu rechnen, teilt der SWR mit. Personen, die geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen bezahlen, kann neben der Nachzahlung des Rundfunkbeitrags ein Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro auferlegt werden.

Was gilt für die Personen, die bislang von der GEZ befreit waren?

Für Personen, die Sozialleistungen wie Bafög, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Blindenhilfe beziehen, ändert sich nichts. Wenn sie die Unterstützung erhalten, können sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die dafür nötigen Unterlagen gibt es bei den Sozialbehörden. Nicht mehr automatisch befreit sind Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF im Behindertenausweis. Sie müssen, wenn sie keine Sozialleistungen beziehen, den ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro zahlen. Begründet haben das die Rundfunkanstalten damit, dass sie auch ihr barrierefreies Angebot ausbauen. Zwei Behindertenverbände – der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband und der Deutsche Gehörlosenbund – haben den ermäßigten Beitrag deshalb akzeptiert. Der Deutsche Sozialverband übt jedoch nach wie vor Kritik, vor allem, weil Schwerbehinderte die Ermäßigung nur auf Antrag bekommen, die Anträge aber kompliziert auszufüllen seien.

Müssen Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zahlen?

Ja, hieß es zunächst. Inzwischen sind die Rundfunkanstalten jedoch zurückgerudert: Altenpflegeheime, in denen die Bewohner intensiv betreut werden, gelten als Gemeinschaftsunterkunft. Bewohner sind nicht beitragspflichtig. Das gilt auch für Altenwohnheime mit einem Pflegebereich. Anders sieht das bei Altenwohnheimen aus, die keine vollstationäre Pflege anbieten. Bewohner dieser Heime haben den Rundfunkbeitrag zu zahlen – es sei denn, sie beziehen Sozialleistungen wie die Grundsicherung im Alter. Mit einem Schwerbehindertenausweis können sie den ermäßigten Beitrag beantragen.