Wiesbaden

Bestrafung und Bandbreite von Umweltstraftaten

Umweltstrafen können in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

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Das gilt laut Strafgesetzbuch etwa dann, wenn die Gesundheit von Menschen in Gefahr ist oder gar jemand zu Tode kommt. Höchste Strafandrohung besteht ebenfalls, wenn Gewässer, Böden oder Schutzgebiete irreparabel geschädigt sind, oder nur mit außerordentlichem Aufwand die Gefahr beseitigt werden kann. Gleiches gilt für Fälle, bei denen die öffentliche Wasserversorgung gefährdet ist, streng geschützte Tiere oder Pflanzen durch Umweltdelikte dezimiert werden und/oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.

Unter Umweltstraftaten fallen unter anderem die Verunreinigung von Gewässern, das illegale Abladen von Abfällen, unerlaubter Umgang etwa mit Chemikalien, aber ebenso Vergehen gegen das Arzneimittelrecht, das Lebensmittelrecht, das Futtermittelrecht, das Natur- und Tierschutzrecht oder auch gegen das Atomrecht. Kurz: Die Bandbreite ist sehr groß.