Telekommunikationsgesetz §109
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Alle Mobilfunk-Netzbetreiber unterliegen hierbei denselben Anforderungen der Regulierungs- und Sicherheitsbehörden. Diese Anforderungen gelten einheitlich für alle 294 Landkreise und 107 kreisfreien Städte in Deutschland. Die Mobilfunkunternehmen sorgen demnach:
1. für den Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und
2. für die Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.