Stefan Munzlinger zur Frage, was ein Wahlleiter darf und was er lassen sollte: Wahlleiter – das begrenzte Wesen

Von Stefan Munzlinger

Zitieren wir die 68er: „Der Mensch ist politisch.“ Ist er aber auch zwingend parteiisch? Beispiel: ein Wahlleiter mit Parteibuch. Wie groß ist sein Spielraum, welche Grenzen sind ihm gesetzt?

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Auch ein Wahlleiter darf eine Meinung haben (Grundgesetz, Artikel 5), sollte sie aber nicht hinausposaunen. Dass er sich dezent als Sympathisant eines Kandidaten zu erkennen gibt, ist nicht generell verboten, aber mehr als eine Frage des Stils. Seine Pflicht: Er hat eine Wahl ohne Präferenzen für Parteien und Personen zu leiten. Gibt es ihn, den großen Neutralen, der alle Wahlen unanfechtbar beaufsichtigt?

Die Kernfrage: Durfte Sozialdemokrat Peter Frey als Wahlleiter und (wenn auch scheidender) Bürgermeister auf seiner privaten Facebook-Seite mit etlichen Fotos für den SPD-unterstützten Kandidaten Marc Ullrich werben? Das muss die Kommunalaufsicht entscheiden. Sollte sie der Anfechtung stattgeben, haben wir das weit größere Problem: Wer darf künftig überhaupt noch Wahlen leiten?