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Kreis Birkenfeld

Maskenpflicht für Schüler ab Klasse fünf: Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Sonntag

Von Stefan Conradt
So ruhig wie es von außen wirkt, ist es im Gesundheitsamt Idar-Oberstein schon lange nicht mehr. Seit am Donnerstag sechs Bundeswehrangehörige dazu gestoßen sind, um das Team zu verstärken, wird es auch räumlich eng in der Mainzer Straße.  Foto: Hosser
So ruhig wie es von außen wirkt, ist es im Gesundheitsamt Idar-Oberstein schon lange nicht mehr. Seit am Donnerstag sechs Bundeswehrangehörige dazu gestoßen sind, um das Team zu verstärken, wird es auch räumlich eng in der Mainzer Straße. Foto: Hosser

Mehr Fragen als Antworten hat die Vorab-Pressemitteilung der Kreisverwaltung zu der am Sonntag in Kraft tretenden zweiten Allgemeinverfügung des Landkreises aufgeworfen. Mit ihr will man die steigenden Corona-Zahlen wieder in den Griff bekommen. Darf jetzt am Sonntag Fußball gespielt werden oder nicht? Kann ich meinen 60. Geburtstag in der Gastwirtschaft feiern und wenn ja, mit wie vielen Gästen? Muss ich in der Innenstadt Maske tragen? In welchen Schulen gilt die Maskenpflicht? Die NZ versucht ein wenig Licht ins Dickicht zu bringen.

Lesezeit: 3 Minuten
Anders als noch gestern angekündigt gilt die Allgemeinverfügung, die heute im Anzeigenteil der Nahe-Zeitung veröffentlicht wird, zunächst nur bis zum 8. November, kann aber bei einem starken Anstieg der Zahlen oder auch bei einer spürbaren Entlastung jederzeit angepasst werden. Hier die wichtigsten Neuerungen: Eine Maskenpflicht gilt für Schüler ab der fünften ...
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KOMMENTAR: Es fehlt an klaren Worten

Die zweite Allgemeinverfügung des Landkreises zur Corona-Bekämpfung ist deutlich ausführlicher als die erste, die gerade mal zehn Tage Bestand hatte. Eines haben beide Anordnungen aber gemeinsam: die unverständliche Formulierung. Beispiel: Wenn man das wettkampfmäßige Fußballspielen für eine gewisse Zeit unterbinden will, warum schreibt man das dann nicht klar hinein in eine solche Verfügung?

Nicht nur Fußballfunktionäre fragen sich, was die Formulierung „Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf im Sinne des § 10 Abs. 1 der 11. CoBeLVO ist bei Sportanlagen im Freien bis zu 25 Personen zulässig“ wohl zu bedeuten hat. Die Formulierung „ist zulässig“ signalisiert grünes Licht, bedeutet aber bei genauer Betrachtung, dass Wettkampffußball praktisch nicht möglich ist. Wenn man die Zahl 20 oder 15 verwendet hätte, wäre allen klar gewesen, dass Fußballspiele mit Fanansammlungen, Kampfgesängen und Jubelauswüchsen derzeit von Kreis und Land nicht gern gesehen sind. Aber warum? Es gab noch keinen einzigen nachgewiesenen Hotspot auf einem Sportplatz.

Es ist sicher auch für Fußballfans nachvollziehbar, dass angesichts steigender Infektionszahlen gehandelt werden muss. Und ja, viele Fans haben sich auch nicht an die schon lange geltenden Corona-Regeln gehalten. Aber hätte man mit den Beschränkungen nicht erst mal auf einem niedrigeren Level anfangen können? Maskenpflicht, Alkoholverbot, strikte Einhaltung des Abstandgebots, mehr Ordner im Einsatz etc. Warum darf in der Champions League und der Bundesliga gekickt werden, auch in Hochrisikogebieten, in der Bezirksklasse Nahe aber nicht? Das versteht niemand.

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