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Bußgeldkataloge zur Umsetzung des Kontaktverbots zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Zur effektiven Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Reduzierung der Infektionsgefahr haben die meisten Bundesländer in Zeiten ständig wachsender Zahlen von Erkrankten und Verstorbenen im März 2020 zeitlich befristete rigide Maßnahmen ergriffen und so genannte „Kontaktverbote“ bzw. „Ausgangssperren“ verhängt. Sie basieren auf dem Infektionsschutzgesetz. Wer gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert die Verhängung von teilweise erheblichen Strafen und Geldbußen. Verschiedene Landesregierungen haben inzwischen zur Umsetzung des Kontaktverbots Bußgeldkataloge ausgearbeitet, Städte daneben Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des neuartigen Virus.

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Corona-Bekämpfungsverordnungen der Landesregierungen

Exemplarisch hat die Landesregierung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat am 23. März 2020 die Dritte Corona Bekämpfungsverordnung (3. CoBeLVO) erlassen. Nach § 1 der Verordnung sind etwa Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafes und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Darüber hinaus auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen. Fahrschulen müssen ebenso geschlossen bleiben wie Spielplätze und Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen. Untersagt sind zudem Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Verboten werden auch Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen. Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Nach § 4 der VO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Nach § 5 entfallen an allen Schulen von Rheinland-Pfalz sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote. Auch bleiben die Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der Notfallbetreuung für Kinder bestimmter Berufe (Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste) geschlossen. Es besteht ein Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Bußgeldkataloge

Die Landesregierung RLP hat Auslegungshinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) erlassen. Wer etwa gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 verstößt, also eine Bar in Zeiten der Corona Krise geöffnet lässt, hat mit einer Geldbuße von 4.000 bis 5.000 Euro zu rechnen. Wer unzulässig eine Fahrschule oder eine Verkaufsstelle des Einzelhandels weiterbetreibt, riskiert eine Geldbuße von 2.500 Euro. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro kann bei Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen, der Hygienevorschriften, der Zutrittssteuerung bzw. der Zutrittsgewährung verhängt werden. 200 Euro sollen Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen, kosten. Wird der erforderliche Mindestabstände nicht eingehalten, wird eine Geldbuße von 100 Euro angedroht. Straftatbestände enthält das Infektionsschutzgesetz daneben in § 75 IfSG für schwere Verstöße.

Allgemeinverfügungen von Städten

Neben den Verordnungen der Landesregierung haben auch einzelne Städte Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen erlassen.[1] Die Stadt Jena verpflichtet zunächst bis 19.4.20 jedermann zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr, in geöffneten Verkaufsstellen, beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen oder Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern und in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgängig eingehalten werden kann. Hierüber wurde in überregionalen Medien berichtet. Die Schutzmaßnahme hält die Stadt zur Verhinderung der übertragungsfähigen Tröpfchenpartikel durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung für erforderlich. Anerkannt werden auch „selbst hergestellte Masken aus Baumwolle, Geschirrtuch, T-Shirt usw.“

Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm

  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten
  • Insolvenzstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Vermögenseinziehung und Verfall

Rechtmäßigkeit der behördlichen Verordnungen

Eine Verfassungsbeschwerde eines Berliner Bürgers gegen die Verbote und Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in §§ 1, 14 der Verordnung des Landes Berlin über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 blieb ohne Erfolg.[2]

Kontrollen in der Praxis

Polizeifahrzeuge patrouillieren regelmäßig vor allem in städtischen Parks und überprüfen die Einhaltung der Maßnahmen der Landesregierungen. Bundesweit dürfte die Anzahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren bereits in den ersten Tagen des Kontaktverbots bei mehreren Tausend liegen. In diesem Zusammenhang ist die Überprüfung der Bußgeldbescheide durch spezialisierte Rechtsanwälte unbedingt zu empfehlen.

[1] gesundheit.jena.de („Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“).
[2] Beschl. v. 31.3.20, 1 BvR 712/20.

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Sekretariat: Frau Retzmann
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