Die Kirchen und das Bundesamt für Migration und Zuwanderung (BAMF) haben 2015 Regeln fürs Kirchenasyl vereinbart. Wenn ein Flüchtling Schutz bei einer Gemeinde sucht, muss diese dem Amt ein Dossier über die Hintergründe des Falles vorlegen und einen Ansprechpartner benennen. Dann ist das BAMF bereit, den Fall erneut zu prüfen. Aber: Bei Dublin-Fällen entscheidet es nicht inhaltlich, „also ob Schutz zu gewähren oder ein Antrag abzulehnen ist“. Es klärt nur, „welcher Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig ist“, sagt Sprecherin Edith Avram.
Die Dublin-Regelung besagt, dass der Staat, in dem ein Flüchtling erstmals den Boden der EU betritt, fürs Asylverfahren zuständig ist. Reist der Asylsuchende weiter, kann er binnen sechs Monaten in den Ersteinreisestaat zurückgeschickt werden. Nach dieser Frist ist der andere Staat zuständig.
Da sich Kirchengemeinden nicht immer an vereinbarte Vorgaben gehalten haben, sind die Regeln nun nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz (hier gilt das Einstimmigkeitsprinzip) und per Erlass des Bundesinnenministeriums zum 1. August verschärft worden. Für das Kirchenasyl gilt nun eine von sechs auf bis zu 18 Monate verlängerte Rückführungsfrist für Dublin-Fälle, wenn Kirchengemeinden Absprachen nicht einhalten. Die Kirchen müssen also bis zu 18 Monaten Asyl bieten – das ist mühsam und teurer. Die Verschärfung gilt, wenn beispielsweise der Asylsuchende das Kirchenasyl „trotz ablehnender Entscheidung des Bundesamtes über das ihn betreffende Dossier“ nicht verlässt. Bei Untergetauchten galt die 18-Monatsfrist schon vorher. Auf der Basis vieler Entscheidungen von Verwaltungsgerichten gelten Flüchtlinge, deren Asylantrag zuvor abgelehnt wurde, als untergetaucht, wenn sie sich mit der Zuflucht ins Kirchenasyl der Abschiebung entziehen wollen. Denn sie dürften sie nicht bessergestellt werden, „als ein sich gesetzestreu verhaltender Ausländer“, zitiert das BAMF das Oberverwaltungsgericht Saarland. Ursula Samary