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Idar-Oberstein
Die Erläuterung des Gerichts: Der Kläger könne die begehrte Feststellung der Wassergall als öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes auf dem Gebiet der Gemeinde Hintertiefenbach nicht beanspruchen. Die Wassergall sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, noch habe sie aufgrund der Übergangsbestimmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des ...
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