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Strafprozess und Corona-Krise

Die Corona-Pandemie ist mit voller Wucht in der Justiz angekommen. Die Justizministerien der Länder haben auf die Corona-Pandemie reagiert und wollen Verhandlungstermine nur noch bei dringenden Rechtssachen stattfinden lassen, „insbesondere Haftsachen, ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Eilsachen und langlaufende Strafverhandlungen“.[1]

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Diese außergewöhnlichen Maßnahmen werden für erforderlich gehalten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, gleichzeitig soll aber die Justiz funktionsfähig bleiben. Grundsätzlich sollen aber trotz der dramatisch steigenden Anzahl von Infizierten Gerichtsgebäude weiterhin geöffnet bleiben. Die Strafrechtspflege steht bereits vor einem Dilemma.[2]

Terminsaufhebungen

In der Praxis hat die Krise zunächst derzeit vielfach Terminsaufhebungen zur Folge, z.B. bei nicht eilbedürftigen Strafverfahren. Das Niedersächsische Justizministerium empfiehlt auf seiner Internetseite, sich angesichts der aktuellen dynamischen Situation bei Gericht zu informieren, ob die Verhandlung auch wirklich stattfinden wird.[3] Selbst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe machen die Terminsaufhebungen keinen Halt.[4]

Einen Tag vor dem Informationsschreiben des Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz war der Verfasser noch bei einer Strafverhandlung in Wittlich in der Südeifel. Das Gericht erschien fast wie ausgestorben, am Haupteingang mussten die Hände vor den Augen des Justizwachtmeisters desinfiziert werden. Vor dem Sitzungssaal wurden Juristen und Besucher schriftlich durch einen Aushang dazu aufgefordert, zwei Meter Abstand zu halten. Das Münchner Strafjustizzentrum greift bereits zu drastischeren Maßnahmen. Seit dem 19. März 2020 müssen alle Personen, die nicht der Justiz angehören, in einem Zelt vor dem Justizgebäude einen Fragebogen ausfüllen, auch Rechtsanwälte. Hierin werden Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Ferner muss der Besucher bestätigen, dass er keine „Atemwegsprobleme oder unspezifische Allgemeinsymptome“, wie Fieber-, Kopf- oder Gliederschmerzen hat und in den vergangenen zwei Wochen auch keinen Kontakt zu einem „bestätigten an Covid-19 Erkrankten“ hatte und sich außerdem nicht in einem Risikogebiet aufgehalten hat.[5] Am Eingang einiger Justizgebäuden wird auch bereits vor dem Betreten Fieber bei den Besuchern gemessen.[6] Werden einschlägige Krankheitssymptome festgestellt, müssen sie das Gerichtsgebäude verlassen. Mancherorts lassen Richter nur so viel Zuschauer in den Verhandlungssaal, dass immer ein Stuhl zwischen den Menschen freibleibt und verwirklichen hiermit das empfohlene „Social Distancing“.[7]

Fristenprobleme und Gesetzesänderungen

Es bleibt abzuwarten, wie die Justiz den zu erwartenden enormen Aktenrückstau bewältigen will. Die StPO wurde abgeändert, um zu verhindern, dass wegen der Corona-Pandemie Strafverfahren platzen und von neuem beginnen müssten. Die Regelung ist seit 28.3.2020 in Kraft. Gerichten ist es nun erlaubt, eine laufende Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen der Corona-Pandemie für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen,[8] statt zuvor drei Wochen nach § 229 I StPO bzw. wenn die Verhandlung vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert hat bis zu einem Monat. Es wurde in § 10 Abs. 1 StPOEG ein neuer Hemmungstatbestand für längstens zwei Monate eingefügt. Hinzugerechnet wird die jeweilige Unterbrechungsfrist, die drei Wochen oder einen Monat beträgt. Zusätzlich wird nun geregelt, dass die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden. Daraus ergibt sich eine Maximaldauer von drei Monaten und zehn Tagen. Die Durchführung einer Hauptverhandlung kann während der Corona-Pandemie auch undurchführbar werden, wenn keine an der Hauptverhandlung beteiligte Person selbst an COVID-19 erkrankt ist.[9] Die Regelung ist auf ein Jahr seit seinem Inkrafttreten befristet.

Die Frage ist jedoch, ob die Pandemie in drei Monaten tatsächlich ausgestanden sein wird und ob die neue Höchstfrist lang genug ist; zum anderen ist zu befürchten, dass es weiterhin verfahrensrechtlich bedenkliche „Schiebetermine“ geben wird, um längere Prozesse beenden zu können. Die Qualität richterlicher Entscheidungen könnte hierdurch auch leiden, sollen die Höchstfristen einer Unterbrechung doch auch sicherstellen, dass die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht.[10]

Strafvollstreckung und -vollzug

Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm

  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten
  • Insolvenzstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Vermögenseinziehung und Verfall

Auch Gefängnisse sind von dem neuartigen Coronavirus nicht verschont geblieben. Damit sich das Virus möglichst nicht ausbreiten kann, wird der Haftantritt in einigen Fällen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.[11] In Niedersachsen werden zum Beispiel neue Häftlinge auch weiterhin aufgenommen, allerdings mit Ausnahme von Verurteilten bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.[12] Die Berliner Justiz gab bekannt, dass sie Ersatzfreiheitsstrafen aussetzt. Menschen, die wegen nicht gezahlter Geldstrafen in Haft müssten, bleiben wegen der Corona-Krise vorerst verschont.[13] Häftlinge in Justizvollzugsanstalten dürfen derzeit keinen Besuch von Angehörigen empfangen. Rechtsanwälte sollen jedoch weiter Zugang zu ihren Mandanten erhalten.[14] Hat sich die finanzielle Situation im Zuge der staatlichen COVID-19-Maßnahmen verschlechtert (Arbeitslosigkeit, fehlender Umsatz durch Betriebsschließung durch den „shutdown“), und kann deshalb eine Geldstrafe nicht bezahlt werden, so dürfte derzeit unproblematisch eine Stundung oder Herabsetzung von Ratenzahlungen erreicht werden können.

Ausblick

Die Auswirkungen des Coronavirus und die Folgen für die Justiz lassen sich derzeit noch nicht absehen. Die Krise stellt eine ernste Belastungsprobe dar. Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen durch eine steigende Gesamtkriminalität als Folge der zu erwartenden wirtschaftlichen Rezession, häusliche Gewalt,[15] und Verfahren wegen Verstößen gegen das Kontaktverbot zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus könnten zu allem Überfluss hinzukommen.

[1] exemplarisch: Informationsschreiben der Ministeriums für Justiz Rheinland-Pfalz v. 19.3.20; „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Justiz in Rheinland-Pfalz – Dienstbetrieb der rheinland-pfälzischen Justiz wird auf das Notwendige beschränkt – Funktionsfähigkeit bleibt auch weiterhin gewährleistet, www.nachrichten-kl.de v. 19.3.20); justiz.bayern.de v. 19.3.20 („Corona und die Bayerische Justiz“); www.justiz-bw.de v. 16.3.20 „Zur dringend erforderlichen Verlangsamung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2): Betrieb in der Justiz wird auf den zwingend erforderlichen Dienstbetrieb und unaufschiebbare Verhandlungen beschränkt“.

[2] www.welt.de v. 20.3.20 („Das Dilemma für den deutschen Rechtsstaat“).

[3] mj.niedersachsen.de („Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in der Justiz“).

[4] www.tagesspiegel.de v. 19.3.20 („Das Grundgesetz wird nun im Schichtdienst überwacht“).

[5] www.sueddeutsche.de v. 19.3.20, („Justiz verschärft Kontrollen für Besucher“).

[6] www.br.de v. 23.3.20 (“Wegen Corona: Nürnberger Justiz verschiebt viele Verhandlungen“).

[7] www.mdr.de v. 18.3.20 („Die Krise in Thüringen – Das Coronavirus und die Folgen für die Justiz“).

[8] Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, vom 27. März 2020, S. 569; BT Drs. 19/18110; www.bmjv.de v. 17.3 20, („Corona – Größere Flexibilität für Strafprozesse während der Corona-Epidemie“); www.lto.de v. 18.3.20, („Straf­ver­fahren wegen Corona bis zu drei Monate unter­b­re­chen“).

[9] § 10 StPOEG lautet:

„(1)Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

[10] BGH NStZ 2008, 115.

[11] www.focus.de v. 19.3.20, („Ministerium: Zwei Corona-Fälle in Bayerns Gefängnissen“).

[12] mj.niedersachsen.de („Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in der Justiz“).

[13] www.rbb24.de v. 14.3.20, („Corona-Krise – Berliner Justiz setzt Ersatzfreiheitsstrafen aus“).

[14] www.donaukurier.de v. 19.3.20, („Besuchsverbot hinter Gittern“).

[15] www.bild.de v. 25.3.20, („Düsseldorfs OB warnt vor häuslicher Gewalt“).

Kontakt

Telefon: 0261 – 404 99 – 25
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Sekretariat: Frau Retzmann
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