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Leistungsverweigerungsrecht zu Gunsten von Kleinstunternehmen

Das Coronavirus hat das Land in den Ausnahmezustand versetzt und nicht nur das gesellschaftliche Zusammenleben bis auf Weiteres zum Stillstand gebracht. Auch die Wirtschaft kam von heute auf morgen in vorher nicht vorzustellendem Ausmaß zum Erliegen.

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Um die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit von Einzelunternehmern, Kleinst- und mittelgroßen Unternehmen bis hin zu Großkonzernen so weit wie möglich zu erhalten, hat der Gesetzgeber in kürzester Zeit ein weitreichendes Corona-Krisenpaket in Form des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (BGBl I Nr. 14, S. 569) beschlossen. Jenes Gesetz beinhaltet massive gesetzliche Änderungen u. a. im Bereich des Zivil-, Insolvenz- sowie Gesellschaftsrechts.

Die Wichtigkeit des Gesetzespakets zeigt sich daran, dass der Bundesrat ohne Aussprache allen 6 Teilgesetzen zugestimmt hat. Das Gesetz wurde jüngst im Bundesgesetzblatt vom 27. März 2020 veröffentlicht und ist nun in Kraft.

Für Kleinstunternehmer enthält es eine mitunter vielleicht überlebenswichtige Ausnahme von dem das deutsche Vertragsrecht und insbesondere das „Recht auf Gegensleistung“ prägenden Grundsatz „Geld hat man zu haben“ (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, NJW 2015, 1296 [Rn. 18]; BT-Drs. 14/6040, 132).

Was gilt im Einzelnen

Rechtsanwalt Dirk Waldorf
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dirk Waldorf

  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Finanzierungsfragen
  • Gesellschafts- und Handelsrecht
  • M&A
  • Unternehmensnachfolge
  • Unternehmenssanierung
  • Gesellschafterstreitigkeiten
  • Vorstand und Geschäftsführer (Dienstrecht)

Kleinstunternehmen (im Sinne der Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG) bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio. Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio. Bilanzsumme (Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe werden zusammengerechnet) wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn

  • das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
  • dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind. Was „zur angemessenen Fortsetzung erforderlich“ bedeutet, sollte im Einzelfall genau geprüft werden, um sich nicht einer etwaigen Schadensersatzpflicht auszusetzen.

Ausnahmen

Das oben beschriebene Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht:

  • wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde oder
  • wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt schließlich nicht für Miet- und Pachtverhältnisse. Hierfür sind die durch den Gesetzgber im Rahmen des Corona-Krisenpakets gesondert geschaffenen Regelungen zu beachten. Auch sind Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen nicht vom beschriebenen Leistungsverweigerungsrecht erfasst.

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Gerne beraten wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit einem etwaig bestehenden Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf fällige Zahlungsverpflichtungen. Wir lassen Sie mit den sich nun stellenden anspruchsvollen Herausforderungen nicht alleine.

Kontakt

Telefon: 0261 – 404 99 – 95
Telefax: 0261 – 404 99 – 85
E-Mail: waldorf@caspers-mock.de
Sekretariat: Frau Hohs
caspers-mock.de

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