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Das Coronavirus im Fokus des Reiserechts

Derzeitig überstürzen sich die Meldungen, die die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) betreffen. Das Virus löst eine Atemwegserkrankung (Covid-19) aus, die unter Umständen lebensgefährliche Folgen haben kann.

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Folge waren dann die vielfältigen Beschränkungen und dazu auch die Maßnahmen, die die Staaten ergriffen haben: Für Deutschland gilt die Reisewarnung grundsätzlich in alle Länder der Welt, für andere Länder wie z.B. Ägypten oder Italien und Schweiz gelten Einreisebeschränkungen und in nahezu allen Ländern bestehen Einschränkungen vor Ort (Museen, Kirchen etc geschlossen). Dies führte dazu, dass geplante Reisen nicht mehr durchgeführt werden können, oder, wie dies auch möglich ist, dass Reisen abgebrochen worden sind.

In all diesen Fällen ist es ja so, dass der Reisepreis schon gezahlt ist, dass der Urlauber aber nichts dafür erhält. Ähnlich ist es bei der Anmietung von Ferienwohnungen, etwa in Dänemark oder in den Niederlanden.

In der Regel bieten die Reiseveranstalter statt einer Rückzahlung die Überlassung eines Gutscheins an. Wie soll sich der Urlauber nun verhalten?

Im Falle einer Pauschalreise gilt, vorausgesetzt, dass deutsches Recht anwendbar ist, die Ver­pflich­tung des Reiseveranstalters, den gezahlten Reisepreis zurückzuzahlen. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung und das Gesetz sieht auch nicht vor, dass der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung auf Rückzahlung durch Überlassung eines Gutscheins nachkommt. Allerdings bestehen hier bereits Überlegungen der Bundesregierung: Müssten alle Reiseveranstalter nun in solchen Fällen den Reisepreis zurückzahlen, würde dies schnell dazu führen, dass ihnen die finanziellen Mittel ausgehen, was zu einer immensen Welle an Insolvenzen führen würde. In diesen Fällen wäre den Urlaubern letztlich auch nicht gedient. Die Bundesregierung hat also erwogen, kurzfristig für eine Gesetzes­änderung zu sorgen, wonach anstelle der Rückzahlung des Reisepreises auch ein Gutschein stehen könnte. Allerdings bedürfte es in dieser Hinsicht noch einer Erklärung oder des Einverständ­nisses der EU-Kommission und eines solche Erklärung liegt noch nicht vor. Grundsätzlich bleibt es derzeitig also dabei, dass der Urlauber Anspruch auf Rückzahlung hat. Es bleibt allerdings offen, ob der Reise­ver­anstalter finanziell in der Lage ist, alle geltend gemachten Forderungen zu begleichen. Es wäre also doch zu überlegen, ob man nicht eine Gutscheinslösung annehmen sollte.

Bei Reisen, die mittendrin abgebrochen werden, oder auch solchen, die abgesagt wurden, stellt sich dann natürlich auch die Frage, ob es wegen entgangener Urlaubsfreude einen Anspruch auf imma­teriellen Schadensersatz gibt. Das ist allerdings nicht der Fall. Die maßgebliche Bestimmung des § 651 h BGB sieht in Fällen von außergewöhnlichen Umständen keinen weitergehenden Schadensersatz vor, und damit auch nicht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz.

Rechtsanwalt Dieter Kessler
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dieter Kessler

  • Sozialrecht
  • Kaufvertragsrecht, KFZ-Kaufverträge
  • Reiserecht
  • Flugrecht, insbesondere Flugausfall und Verspätung
  • Miet- und Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsrecht

Bei der Anmietung einer Ferienwohnung ist zunächst ein Blick auf die Rechtslage erforderlich: hier handelt es sich nicht um eine Pauschalreise und damit auch nicht um einen Reisevertrag mit seinen gesetzlich geregelten Ausformungen, sondern letztlich um eine Art Mietvertrag/Übernach­tungs­vertrag. Dabei dürfte, wenn man mit dem Vermieter im Ausland über die Anmietung der Ferien­woh­nung einig geworden sein, nicht deutsches Mietrecht, sondern ausländisches Recht (z.B. dä­nisches oder niederländisches Recht) gelten. Es dürfte deswegen schwierig sein, den Vermieter zu einer Rückzahlung des Übernachtungspreises zu bewegen, zumal Rechtstreitigkeiten dann auch noch in dem anderen Land auszutragen wären. In solchen Fällen wäre wohl anzuraten, auf ein Um­bu­chungs­­angebot oder ein Gutscheinsangebot des Vermieters einzugehen.

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