Corona-Krise: Handlungsfähig bleiben – Vorsorge durch Vollmachten!
Um auch in Zeiten von Quarantäne, Kontaktverboten, Abstandwahrung sowie möglicher eigener Erkrankung infolge einer Infektion größtmögliche Handlungsfähigkeit zu wahren, zumal die Dauer der Einschränkungen heute noch nicht feststeht, kann die Erteilung von Vollmachten ein geeignetes Mittel sein. Nachfolgend haben wir etwaige aktuell typisch relevante Vollmachtstypen und -inhalte aufgeführt, über die Sie aus gegebenem Anlass nachdenken sollten:
Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte handlungsfähig. Gibt es mehrere Geschäftsführer oder Vorstände? Sind diese bei Bedarf alleine handlungsfähig? Wenn nicht, können diesbezügliche Anpassungen oder die Einräumung von Prokuren oder Handlungsvollmachten geboten sein. Es sollte sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf gerichtlich bestellte „Not-Geschäftsführer“ nicht erforderlich werden wird.
Stimmrechtsvollmacht als Gesellschafter
Soweit eine virtuelle Gesellschafterversammlung rechtlich oder tatsächlich nicht in Betracht kommt, kann der Teilnehmerkreis durch entsprechende Bündelung von Stimmrechten bezüglich einzelner Vertreter im Wege der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten das Mittel der Wahl sein, wobei die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu beachten sind.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und bspw. vertragliche und insbesondere finanzielle Angelegenheiten oder sonstige andere Bereiche zu regeln, wenn Sie dies nicht mehr selbst bewältigen können.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so etwa die Bestellung eines gerichtlich bestellten Betreuers verhindern.
Patientenverfügung
Rechtsanwalt Dirk Waldorf
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Finanzierungsfragen
- Gesellschafts- und Handelsrecht
- M&A
- Unternehmensnachfolge
- Unternehmenssanierung
- Gesellschafterstreitigkeiten
- Vorstand und Geschäftsführer (Dienstrecht)
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.
Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung entsprechender Vollmachten und beraten Sie zu einer geeigneten Gestaltung. Wir lassen Sie mit den sich nun stellenden anspruchsvollen Herausforderungen nicht alleine.
Kontakt
Telefon: 0261 – 404 99 – 95
Telefax: 0261 – 404 99 – 85
E-Mail: waldorf@caspers-mock.de
Sekretariat: Frau Hohs
caspers-mock.de