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Corona: Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen

Seit Mittwoch, dem 18.03.2020 gelten in Deutschland verschiedene Allgemeinverfügungen zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen. Grundlage dieser Allgemeinverfügungen ist die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Bundesländern – Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie vom 16.03.2020. Es ist darauf zu achten, dass jeder Kreis bzw. jede kreisfreie Stadt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG als zuständige Behörde eine eigenständige Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Leitlinien erlassen muss. Eine erste Durchsicht der veröffentlichten Allgemeinverfügungen zeigt jedoch, dass diese hinsichtlich der Ziffern 1. Bis 11. im Wortlaut identisch sind. Dennoch sollte jeweils ein Vergleich im Einzelfall vorgenommen werden.

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1. Was ist eine Allgemeinverfügung?

Unter einer Allgemeinverfügung versteht man einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, § 35 S. 2 VwVfG. Es handelt sich also um eine konkret-generelle Regelung, die sich an eine unbestimmte Anzahl von unmittelbaren personalen Adressaten für einen bestimmten Sachverhalt richtet. Damit entfaltet eine solche Allgemeinverfügung unmittelbare Wirkung nach außen und ist von dem angesprochenen Personenkreis einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Allgemeinverfügungen sofort vollziehbar sind, Widersprüche gegen diese also nicht zur Aussetzung der Allgemeinverfügung führen, bis über den Widerspruch entschieden wurde (vgl. § 28 Abs. 3 i.V.m § 16 Abs. 8 IfSG). Auch wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung angefochten wird ist diese einzuhalten, bis eine Entscheidung vorliegt. Vor diesem Hintergrund können Verstöße gegen die Allgemeinverfügung im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren geahndet werden. Zudem können die zuständigen Ordnungsbehörden die Einhaltung der Allgemeinverfügung über ordnungsbehördliche Maßnahmen, wie die Verhängung eines Zwangsgeldes oder die Anordnung von Ordnungshaft, durchsetzen.

2. Was geht? Was geht nicht?

Grundsätzlich sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen (vgl. Ziff. 1 f der Allgemeinverfügungen), soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Ausschlaggebend ist dabei die Überlegung, dass Kontakte weitestgehend minimiert werden sollen. Die Betriebe, die nicht für den Publikumsverkehr zu schließen sind, werden jeweils unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügungen aufgelistet.

Soweit durch die Allgemeinverfügungen Schließungen angeordnet werden, beziehen sich diese auf den Publikumsverkehr. Das heißt, dass Tätigkeiten ohne einen Kontakt zu anderen Personen zunächst nicht untersagt sind. Eine Definition, was unter Publikumsverkehr zu verstehen ist, gibt weder die Allgemeinverfügung noch die Leitlinie. In anderen Zusammenhängen wird „Publikumsverkehr“ dahingehend definiert, dass ein solcher anzunehmen ist, wenn Außenstehende, wie Kunden und Besucher, Zugang zu einem bestimmten Bereich haben. Dabei handelt es sich nicht automatisch um Publikumsverkehr, wenn ein einzelner Besucher einen Betrieb kurzfristig betritt. Vielmehr muss der Betrieb darauf ausgelegt sein, dass er regelmäßig von Externen betreten wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Allgemeinverfügung – der Vermeidung von Kontakten – kann für solche Fälle ein Vergleich mit der tatsächlichen Praxis der Behörden z.B. in Rheinland-Pfalz gezogen werden. Diese können im Einzelfall nach telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung eines Termins aufgesucht werden, wobei der entsprechende Besucher sich nicht frei in dem Verwaltungsgebäude bewegen darf und die allgemein benannten Hygienevorschriften, wie der Abstand von 2,00 m zu anderen Personen und die Zurverfügungstellung von Handdesinfektionsmitteln einzuhalten sind. Eine Vertragsabwicklung via Telefon oder elektronisch bzw. vereinzelte Besuche nach Terminvereinbarung ohne eine öffentliche Zugänglichkeit zu gewähren, erscheint daher möglich.

Diesbezüglich bestätigte eine Sprecherin des rheinland-pfälzischen Arbeitsministeriums gegenüber dem SWR, dass Geschäfte, welche in Rheinland-Pfalz geschlossen sind, Kunden per Einzelverkauf an der Tür weiter bedienen dürfen. Kunden dürften danach nicht mehr in das Geschäft, Bestellungen könnten aber z.B. per Telefon aufgegeben und dann durch die Kunden gegen Bezahlung an der Tür abgeholt werden. Voraussetzung ist, dass sich keine Schlangen oder Menschenansammlungen bilden (Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/liveblog-corona-100~_detailPage-1_-dc56264c3eed6f7453c3f263012a8308a11ab691.html )

3. Und danach? Habe ich Erstattungsansprüche, wenn ich meinen Betrieb schließen musste?

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen soll. Vor diesem Hintergrund wird die Kurzarbeit-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Zudem wird ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen aufgestellt.

Rechtsanwältin Rebecca Schönberg
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Rebecca Schönberg

  • Öffentliches Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht)
  • Polizei- und Ordnungsrecht
  • Kommunalrecht (Kommunalabgabenrecht und Erschließungsbeitragsrecht)
  • sonstiges Verwaltungsrecht
  • Nachbarrecht

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen soll dies unverschuldete Finanznöte lindern. Über die jeweilige Hausbank erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften der staatlichen KfW-Bankengruppe. Zudem werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen erheblich ausgeweitet um so den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Ergänzend soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen auf den Weg gebracht werden mit dem Ziel, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Ausführungen nur um eine rechtliche Einschätzung der aktuellen Lage handeln kann. Sollten weitere Verfügungen erlassen werden, so wären die aufgezeigten Punkte entsprechend anzupassen. Weiter gibt es bislang zu der tatsächlichen Ausgestaltung keine Erfahrungswerte.

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