Nach einem Urteil des EGMR in Straßburg vom Dezember 2009 müssen in Deutschland mindestens 80 Täter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl sie noch als gefährlich gelten. Der EGMR hatte moniert, dass sie noch zu einer Zeit verurteilt wurden, als diese Unterbringung noch auf zehn Jahre befristet war. Die beiden Strafsenate am OLG sind jedoch der Auffassung, dass die Unterbringung nicht allein aufgrund der Entscheidung des EGMR für erledigt erklärt werden kann. Dessen Entscheidungen könnten die Gerichte nur insoweit beachten, „als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist“.
Die Sicherungsverwahrung war für beiden 58 und 60 Jahre alten Männer bereits in den 1980er Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung angeordnet worden. Nach zusätzlichen langjährigen Haftstrafen wurde die Sicherungsverwahrung bei dem 58-Jährigen seit 1990 vollzogen, bei dem 60-Jährigen seit 1999. Das Landgericht Koblenz hatte den Fall des 60-Jährigen geprüft und die weitere Unterbringung aufgehoben. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Der 58-Jährige hatte gegen die erneute Anordnung der weiteren Sicherungsverwahrung Beschwerde eingelegt.