Rheinland-Pfalz
Testpflicht an Schulen und Notbetreuung in Kitas: Das sind die neuen Corona-Regeln
Schild zu Corona-Regeln in Mainz
«Bitte beachten! Hier gilt die Maskenpflicht!» steht auf einem Schild an der Rheinpromenade. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild
Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild. dpa

Rheinland-Pfalz hätte die Bundesnotbremse nach Ansicht von Ministerpräsidentin Dreyer nicht gebraucht. Denn das Land zieht schon eine Notbremse. Die Ampel-Koalition trägt das Gesetz trotz massiver Bedenken der FDP mit. Was ändert sich für die Menschen?

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Mit dem erweiterten Infektionsschutzgesetz sollen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt in Deutschland einheitliche Regeln gelten, sobald an drei Tagen die Zahl neuer Corona-Ansteckungen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche über 100 steigt. Die Regeln weichen von denen der bisherigen Notbremse in Rheinland-Pfalz in einigen Punkten ab. Bundesrecht bricht auch hier Landesrecht: Sobald das Gesetz unter Dach und Fach ist, sollen die Änderungen sollen in der 19. Corona-Verordnung des Landes festgeschrieben werden.

Was ändert sich an den Schulen?

Zwei Tests für Schüler und Lehrer pro Woche sind jetzt Pflicht und nicht mehr freiwillig – unabhängig von der Inzidenz. Für Bildungseinrichtungen gilt zugleich eine neue, eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung verboten. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Bisher galt in der Regel Fernunterricht ab einer Inzidenz von 200. Zwischen 100 und 200 wurde je nach Einzellfalllage entscheiden.

Was ändert sich für Kita-Kinder und ihre Eltern?

Die Bremse ab 165 gilt auch für die Öffnung der Kitas. Notbetreuung ist aber möglich und wird es in Rheinland-Pfalz wieder geben – wie schon zu Beginn der Pandemie. Bisher galt der eingeschränkte Regelbetrieb.

Wer darf wen treffen?

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Bislang galt das nur für Kinder bis 6 Jahre. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Menschen zusammenkommen. Neu ist, dass es ein Bußgeld für Verstöße in Wohnungen geben soll. Die Höchstgrenze hat der Bund auf 25 000 Euro festgesetzt.

Wann dürfen die Menschen ihre Wohnung nicht verlassen?

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr ab 21.00 Uhr, sondern erst ab 22.00 Uhr. Bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen. Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats, Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren.

Welche Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen öffnen?

Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen beziehungsweise bleiben geschlossen. Das gleiche gilt für Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Eine Ausnahme sind weiterhin Zoos, Freizeitparks und botanische Gärten. Für sie ist jetzt aber ein negativer Test notwendig.

Welche Geschäfte sind noch offen?

Läden dürfen nur noch für Kunden öffnen, wenn diese einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Das gilt auch für Friseure und Fußpflege. Ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect). Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Welcher Sport ist noch möglich?

Joggen, Wandern, Radfahren: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Dazu gehört jetzt aber auch wieder Tennis bei einer Inzidenz von mehr als 100, das war bislang nicht erlaubt. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es generell Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Welche gekochten Speisen kann ich noch bekommen?

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Wie oft müssen sich Arbeitnehmer testen lassen?

Unabhängig von der Notbremse müssen Unternehmen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Eine Testpflicht gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen – wenn dies möglich ist – und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Gibt es Ausnahmen für Geimpfte?

Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte und Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Dafür soll ein bis zu sechs Monate alter positiver PCR-Test ausreichen. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.

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