In diesem Jahr gibt es viele neue steuerliche Vorteile - für Behinderte, Pflegende, Pendler oder Arbeitnehmer im Homeoffice
Steuerjahr 2021: Neue Vorteile für Pflegende, Pendler, Behinderte oder Arbeitnehmer im Homeoffice
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dpa

Auf das Wichtigste im Steuerjahr 2021 haben die Deutschen lange gewartet: Der Soli fällt für gut 90 Prozent der Bürger, die Lohn- und Einkommensteuer zahlen, weg. In einem ersten Schritt werden Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von weniger als 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 136.000 Euro (Verheiratete) vom Soli vollständig entlastet. Das sind rund 90 Prozent der Steuerzahler. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Erst ab einem Einkommen von 109.000 Euro wird der Soli weiter in voller Höhe fällig (bei Verheirateten ab 206.000 Euro).

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Wie sich dies fürs persönliche Konto auszahlt, lässt sich mit dem Solirechner ermitteln, den das Bundesfinanzministerium auf seine Internetseite gestellt hat. Wurden bereits Vorauszahlungen geleistet, erhalten Betroffene automatisch einen korrigierten Bescheid, betont der Präsident des Landesamts für Steuern, Stephan Filtzinger.

Computer leichter absetzen: Für nach dem 31. Dezember 2020 neu angeschaffte Computer und Software wird die Nutzungsdauer von bisher drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Aufwendungen für diese Arbeitsmittel daher bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe – unabhängig von der bisherigen 800-Euro-Grenze – abgesetzt werden.

Behindertenpauschalen verdoppelt: Betroffene können ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 (bisher 25) anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Pauschbetrag geltend machen (bei GdB 20: 384 Euro). Die Höhe des Pauschbetrags ist weiterhin je nach GdB gestaffelt und wird jeweils verdoppelt. Neu ist eine behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale. Sie beträgt beispielsweise 900 Euro jährlich für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.

Pflegepauschbetrag: Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, kann einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro geltend machen, bei Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro. Ist die zu pflegende Person in Grad 4 oder 5 eingestuft, beträgt der Pauschbetrag 1800 Euro (bisher 924 Euro).

Die Pendlerpauschale steigt für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent von 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Kilometer, für die Jahre 2024 bis 2026 dann um weitere 3 Cent auf dann 0,38 Euro je Kilometer. Für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt die Entfernungspauschale unverändert 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Ursula Samary

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