Koblenz/Mainz
Künstler geht nach Wasserschaden vor Gericht baden

Koblenz/Mainz. Erst stand seine Kunst unter Wasser, dann ging der Künstler mit seiner Klage baden: Ein Mann bleibt auf dem Schaden von angeblich 200.000 Euro sitzen, nachdem ein von ihm angemieteter Keller vollgelaufen ist.

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Koblenz/Mainz. Erst stand seine Kunst unter Wasser, dann ging der Künstler mit seiner Klage baden: Ein Mann bleibt auf dem Schaden von angeblich 200.000 Euro sitzen, nachdem ein von ihm angemieteter Keller vollgelaufen ist.

Während der Künstler beim Landgericht Mainz noch erfolgreich gewesen war, erteilte ihm das Oberlandesgericht in Koblenz eine Abfuhr (Aktenzeichen: 2 U 779/09): Der Vermieter des Kellerraums, in dem die Werke gelagert waren, muss keinen Schadensersatz leisten.

1800 Miete im Jahr zahlte der Künstler an Miete für den Keller, in dem er dann zahlreiche Reliefs lagerte. Das ging gut bis zu einem Tag im Februar 2008. Da musste der Vermieter morgens feststellen, dass das Wasser im Keller stand – ein Wasserrohrbruch. Und der Raum mit den Kunstwerken lag 75 Zentimeter tiefer als der übrige Keller.

Der Vermieter ließ zwar sofort das Wasser abpumpen und die zum Teil in Folie verpackten Reliefs ins Trockene bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages fiel der spätere Kläger dann aus allen Wolken, als ihn der Vermieter informierte.
Er rechnete dann vor: 141 seiner Werke sind so beschädigt, dass sie unverkäuflich sind – ein Schaden von mehr als 200.000 Euro. 10.000 Euro nebst Zinsen wollte er einklagen – und bekam vom Landgericht Mainz zumindest in einem Punkt recht: Ihm steht ein Anspruch zu. Bei der Höhe waren die Richter dann aber skeptisch, wollten das gesondert klären.

Doch so weit kommt es jetzt erst gar nicht mehr, nachdem der Vermieter in Berufung gegangen ist: Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Grundlage für eine Vermieterhaftung sei nach den Umständen nicht gegeben.

Schließlich könne der Vermieter für den Rohrbruch nichts: Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht. Und die Heizungsanlage, an der es zum Rohrbruch gekommen war, sei regelmäßig überprüft worden.
Die Richter folgten auch nicht den Argumenten des Künstlers, er sei zu spät informiert worden. Schließlich habe der Vermieter ja zunächst alles dafür getan, um weiteren Wasserschaden zu verhindern. Das Gericht: „Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen hätte nur bestanden“, wenn der Vermieter „Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert“ lagerten. Sollte das dem Vermieter überhaupt bewusst gewesen sein, dann hat der Künstler das aber in jedem Fall nicht beweisen können, so das Gericht.

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