Mainz – Blut gegen Geld – oder doch nur ein paar Kekse und Süßigkeiten als Dankeschön für die Spende? Das Deutsche Rote Kreuz hatte gegen das Uniklinikum in Mainz geklagt, weil es jedem Blutspender eine Aufwandsentschädigung von 26 Euro zahlt.
Im Streit um die Zulässigkeit von Geldzahlungen an Blutspender hat das Deutsche Rote Kreuz (DRK) eine Niederlage einstecken müssen. Das Mainzer Verwaltungsgericht wies eine Klage des DRK-Blutspendedienstes West gegen das Land Rheinland-Pfalz als unzulässig ab (AZ: 6 K 137/12.MZ). Mit dem Gerichtsverfahren wollte das Deutsche Rote Kreuz gegen die nach seiner Auffassung unlautere Konkurrenz durch die Transfusionszentrale der Mainzer Universitätsklinik vorgehen.
26 Euro für jeden Blutspender
Der DRK-Blutspendedienst als bundesweit bedeutendster Lieferant von Blutkonserven zahlt seinen Spendern kein Geld, sondern bietet ihnen einen Imbiss und kleine Geschenke im Wert von maximal 1 Euro an. Die Mainzer Uniklinik gewährt hingegen selbst bei Vorort-Spendeterminen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 26 Euro.
In der Vergangenheit kam es in Rheinland-Pfalz bereits vor, dass sowohl das DRK als auch die Transfusionszentrale der Uniklinik zum selben Termin im selben Ort um Spender warben. Nach Auffassung des DRK kann die Aussicht auf eine Aufwandspauschale insbesondere für Geringverdiener ein Grund dafür sein, nicht beim DRK zu spenden. Das DRK hatte sich über dieses Vorgehen erfolglos beim rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium beschwert und dann auf dem Klageweg versucht, ein Verbot dieser Praxis durchzusetzen. Das Vorgehen der Universitätsklinik verstoße gegen das Transfusionsschutzgesetz, sagten die DRK-Anwälte bei der Gerichtsverhandlung. Eine Aufwandsentschädigung dürfe nur real entstandene Kosten ersetzen, sonst handele es sich um eine unzulässige Bezahlung der Blutspende. Außerdem missachte die Universitätsklinik das gesetzlich verankerte Gebot, das alle Blutspendeorganisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Mainzer Richter hatten in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet, sie hielten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 26 Euro für nicht überzogen. Die Klage wurde allerdings bereits aus formellen Gründen abgewiesen, da das DRK nicht klageberechtigt gewesen sei. Die in dem Verfahren angeführten Artikel des Transfusionsgesetzes, gegen die die Universitätsmedizin verstoßen haben soll, dienten ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz von Interessen einzelner Blutspendeorganisationen.
Sascha Rolf Lüder, Justiziar des DRK-Blutspendedienstes, hatte vor Bekanntwerden des Urteils angekündigt, im Falle einer Niederlage Berufung einzulegen. Aufwandsentschädigungen für Blutspender sind seit langer Zeit stark umstritten.
Der Aufwand wird entschädigt
Nach einer europaweiten Richtlinie dürfen Blutspenden grundsätzlich nicht gegen Bezahlung erfolgen. Das deutsche Transfusionsgesetz erlaubt jedoch eine Entschädigung, „die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll“. Die maximale Höhe wurde in den 1990er-Jahren auf 50 DM (25,56 Euro) festgelegt.