Urteil des Verwaltungsgerichts
Hinterbliebene der Ahr-Flut scheitern mit Klage
Opferanwalt Christian Hecken (links) und Ralph Orth, Vater der in der Flut gestorbenen Johanna, bei einer Pressekonferenz im April 2024. Hecken kämpft für seine Mandanten weiter für eine Anklageerhebung in der Ahrtal-Causa.
Thomas Frey/dpa

Hinterbliebene der Ahr-Flut sind am Verwaltungsgericht Mainz mit einer Klage gescheitert. Das Urteil wurde dem Opferanwalt am 1. April zugestellt. Der hielt es erst für einen Aprilscherz, sagt er. Hintergründe und Details.

Hinterbliebene der Ahrtal-Katatstrophe kämpfen weiter dafür, dass es mit Blick auf Ex-Landrat Jürgen Pföhler (CDU) zu einem Gerichtsprozess kommt. Allen voran Ralph und Inka Orth, die ihre 22-jährige Tochter Johanna in der Flut verloren hatten. Gemeinsam mit ihrem Anwalt Christian Hecken ist das Ehepaar nun jedoch mit einer Klage zu einer Petition am Verwaltungsgericht Mainz gescheitert, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Das Justizministerium des beklagten Landes Rheinland-Pfalz habe diese Petition bezüglich der im Hinblick auf die Ahrtalflutkatastrophe geführten Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß behandelt – so lautet das Urteil aus Mainz.

Die Kläger hatten sich im April 2024 mit einem Schreiben an das Justizministerium gewandt und beantragt, das Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Pföhler zunächst vorläufig auszusetzen sowie die sachbearbeitenden Staatsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz zum Ablauf der Geschehnisse. Das Ministerium der Justiz habe dieses Schreiben dann zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet und die Kläger hierüber informiert. „Dagegen wandten sich die Kläger und erhoben Klage auf sachliche Befassung und Bescheidung der Petition durch das Ministerium der Justiz“, erklärt das Verwaltungsgericht weiter.

Klage abgewiesen

Die Argumentationslinie der Kläger dabei: Diese Eingabe sei fälschlicherweise als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet worden. Sie habe jedoch auf die Ausübung des externen Substitutions- und Weisungsrechts durch das Justizministerium nach Paragraf 147 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes abgezielt, sodass die Weiterleitung aus Sicht der Kläger nicht hätte erfolgen dürfen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies diese Klage nun ab.

Der Anspruch der Kläger aus dem Petitionsrecht des Artikels 17 des Grundgesetzes sei in vollem Umfang erfüllt worden, urteilte das Gericht. Auf Grundlage der klägerischen Eingabe und unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessens habe das Justizministerium zu dem Ergebnis gelangen dürfen, sich selbst für unzuständig zu erklären und die Angelegenheit zwecks inhaltlicher Prüfung an die parallel zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiterzuleiten, heißt es unter anderem zur Urteilsbegründung in der Pressemitteilung.

Opferanwalt hielt Urteil für Aprilscherz

Opferanwalt Hecken hat das Urteil im Gespräch mit unserer Zeitung kommentiert. Er selbst habe es am 1. April zugestellt bekommen. Nach der ersten Sichtung habe er es zunächst für einen Aprilscherz gehalten. Hecken will Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz einlegen. „Ich kann ganz klar sagen: Wir werden hier durch alle Instanzen gehen. Notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht. Um zu verdeutlichen, dass das Justizministerium Rheinland-Pfalz kein ernsthaftes Interesse daran hat, die Flutkatastrophe ordnungsgemäß aufzuarbeiten.“

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