Kölner Vertriebsrechtler rät zu Corona-Klauseln in Verträgen und grundsätzlicher Vorsicht - bis weit ins kommende Jahr: Corona und die Folgen: Wer haftet, wenn die Kirmes ausfällt?
Kölner Vertriebsrechtler rät zu Corona-Klauseln in Verträgen und grundsätzlicher Vorsicht - bis weit ins kommende Jahr
Corona und die Folgen: Wer haftet, wenn die Kirmes ausfällt?
Rheinland-Pfalz. Wer aktuell Weinfeste, eine Kirmes, Konzerte oder Lesungen veranstalten will, steht vor einer schwierigen Frage: Darf ich überhaupt eine Veranstaltung ausrichten? Ist sie erlaubt oder verboten? Wer haftet bei Absagen? Wie lange muss ich das Coronavirus als gefährlichen Partner bei meinen Planungen berücksichtigen? Wir haben einen Blick auf die komplizierte Rechtslage geworfen. Der Kölner Jurist Dr. Robert Budde, Partner der Sozietät CMS, rät dabei zur Vorsicht. „Die Klauseln sind entscheidend“, sagt Budde, den viele Anwaltsrankings als einen der führenden deutschen Vertriebsrechtler führen und der auch einen gefragten Blog dazu unterhält.
Wie ist die aktuelle Rechtslage in Rheinland-Pfalz?
Nur auf den ersten Blick eindeutig: „Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt“, erklärt die Landesregierung auf ihre Corona-Internetseite. Man findet ihn allerdings nicht mehr allzu prominent platziert, auch von den plakativen Darstellungen in den sozialen Netzwerken ist er inzwischen verschwunden – obwohl auch Ministerpräsidentin Malu