In einem Schriftstück hatte die Trierer Superbehörde allerdings darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit „für die Überwachung und Durchsetzung der Ablieferungspflicht eines kommunalen Wahlbeamten und auch für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche (...) nicht“, sondern beim Vertreter des kommunalen Wahlbeamten liege. Eine Sprecherin der ADD stellte nun noch einmal klar, dass das aber keineswegs auf das Prinzip „Bürgermeister kontrolliert Oberbürgermeister“ hinausläuft. Auch die ADD prüfe noch einmal: „Selbstverständlich ist die ADD für die eigentliche Genehmigung der Nebentätigkeit zuständig.“
Allerdings: Ob anschließend tatsächlich Geld in der kommunalen Kasse landet, liegt wieder in der Verantwortung des Vertreters. „Was nachher tatsächlich in den städtischen Haushalt aus dieser Nebentätigkeit abgeführt wird, hält die Stadt im Eigeninteresse nach“, erklärte die Sprecherin. Die Formel lautet also letztlich: Ob der Oberbürgermeister zahlt, kontrolliert der Bürgermeister mithilfe der Verwaltung. In Koblenz hat das Prinzip nicht funktioniert. zca