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Rheinland-Pfalz/Berlin

Lösung naht, Flüchtlingshelfer Trabert erleichtert: Wie lang bürgt man für Flüchtlinge?

Der Mainzer Arzt Gerhard Trabert ist nicht nur – wie hier im März 2017 – mehrfach nach Syrien gereist und hat dort medizinische Hilfe geleistet. Er hat auch für syrische Flüchtlinge gebürgt, damit diese legal nach Deutschland kommen konnten. Anschließend sah er sich – wie weitere 61 Bürgen aus Rheinland-Pfalz – mit hohen Geldforderungen der Jobcenter konfrontiert.  Foto: dpa
Der Mainzer Arzt Gerhard Trabert ist nicht nur – wie hier im März 2017 – mehrfach nach Syrien gereist und hat dort medizinische Hilfe geleistet. Er hat auch für syrische Flüchtlinge gebürgt, damit diese legal nach Deutschland kommen konnten. Anschließend sah er sich – wie weitere 61 Bürgen aus Rheinland-Pfalz – mit hohen Geldforderungen der Jobcenter konfrontiert. Foto: dpa

Hilfsbereite Rheinland-Pfälzer haben für syrische Asylsuchende gebürgt, damit diese leichter nach Deutschland kommen konnten. Aber seitdem gibt es Streit, wie lange sie für die Menschen zahlen sollen. Nur, bis diese in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind? Oder länger? Jedenfalls fordern verschiedene Jobcenter mehr als 700.000 Euro von Rheinland-Pfälzern, die in 62 Fällen mit einer Bürgschaft den Familiennachzug von Flüchtlingen möglich gemacht haben.

Lesezeit: 2 Minuten
Zahlungsaufforderungen der Jobcenter hat auch der Mainzer Arzt Gerhard Trabert erhalten. Das Jobcenter Gießen forderte nach seinen Angaben 10.000 Euro, das in Rendsburg in Schleswig-Holstein 15.000 Euro und das in Mainz 14.000 Euro. Der Zahlungsbefehl des Jobcenters Gießen ist nach seinem Widerspruch gestrichen worden (wir berichteten). Auch etliche weitere Betroffene haben ...
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Die Bürgschaft für Flüchtlinge

In bestimmten Fällen muss in Deutschland für Flüchtlinge oder Ausländer gebürgt werden, damit diese in die Bundesrepublik kommen können. Die Bürgen geben dann eine sogenannte Verpflichtungserklärung ab.

Dazu heißt es in Paragraf 68 des Aufenthaltsgesetzes: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“
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