Das sind die gesetzlichen Regelungen
Laut Bundeslandwirtschaftsministerium in Berlin gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die der Mitnahme von Essensresten, die im Eigentum des Gastes sind, entgegenstehen. Einige Gastronomen sehen jedoch offenbar ein Haftungsrisiko, wenn die Kühlkette infolge der Mitnahme nicht eingehalten wird und die Speisen verderben. Diese Befürchtung sei jedoch unbegründet, teilte das Ministerium mit. Durch die Mitnahme der bereits in seinem Eigentum befindlichen Speisereste geht gleichzeitig auch die Haftung für die Haltbarkeit und Qualität der Speisereste auf den Gast über.
Grundsätzlich gelten nach Angaben des Ministeriums die gleichen Regeln für ein Büfett. Wer das Büfett bestellt und bezahlt, kann die Reste daher in der Regel mitnehmen. Allerdings hängt dies von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Das Ministerium rät, dies bereits bei Vertragsabschluss zu regeln. Einige Gastronomen lassen sich den Haftungsausschluss schriftlich bestätigen, bevor sie dem Gast die Lebensmittel mitgeben.
Anders sieht es mit der Weitergabe von Speisen vom Büfett an soziale Einrichtungen aus. Bei der Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen sind die Regelungen des Lebensmittelrechts, einschließlich der Regelungen zur Lebensmittelhygiene einzuhalten. Demnach dürfen nur sichere und zum Verzehr geeignete Lebensmittel weitergegeben werden. Bei Lebensmitteln, die bereits auf einem Büfett waren, kann dies nicht mehr gewährleistet werden. Daher sind diese Lebensmittel von der Weitergabe an soziale Einrichtungen ausgeschlossen.