Sicherer Umgang mit Silvesterfeuerwerk: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz gibt Tipps
Immer wieder kommt es um den Jahreswechsel zu teils schweren Verletzungen beim Umgang mit Feuerwerk. Das Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz (LKA) mahnt zur Vorsicht und gibt Hinweise, wie ein verletzungsfreies Silvester möglich ist.
Sicherheitshinweise beim Zünden von Feuerwerk
Die Gebrauchsanweisung des Silvester-Feuerwerks sollte konsequent eingehalten werden, mahnt das LKA. Feuerwerkskörper sollten nur auf ebenen Flächen abgeschossen werden. Dabei sollte Sorge getragen werden, dass das Feuerwerk einen sicheren Stand hat und eine geeignete „Rampen“ für den Abschuss von Raketen (besser einen Getränkekasten statt frei stehende Einzelflaschen nutzen) genutzt wird. Es sollte immer ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Personen, Gebäuden sowie Kraftfahrzeugen eingehalten werden. In der Flugbahn der Feuerwerkskörper dürfen sich keine Hindernisse wie etwa Bäume oder Balkone befinden.
Beim Anzünden sollten niemals Körperteile über den Feuerwerkskörper gehalten werden. Feuerwerk der Kategorie F2 dürfen ausschließlich im Freien verwendet werden.
Worauf beim Kauf von Feuerwerk zu achten ist
Feuerwerkskörper müssen geprüft sein, bevor sie in Deutschland auf den Markt kommen und verwendet werden dürfen, schreibt das LKA. Nicht zugelassene, also nicht sicherheitsgeprüfte und entsprechend gekennzeichnete, Feuerwerkskörper aus dem Ausland sind in Deutschland verboten. Der Besitz, die Weitergabe und das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper werden mit erheblichen Strafen sanktioniert.
Das LKA erinnert an die große Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer bei der Nutzung von illegalen Feuerwerkskörpern. Dabei können Schäden am Gehör, der Verlust von Gliedmaßen oder Verbrennungen bis hin zum Tod möglich sein. Um sicherzustellen, in Deutschland zugelassene Böller zu erhalten, sollte man diese ausschließlich in regulären Geschäften erwerben. Wer im Internet kauft, sollte dies nur über seriöse, geprüfte Online-Shops tun. Es empfiehlt sich beim Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen stets auf das CE-Kennzeichen mit der vierstelligen Kennnummer der Prüfstelle (z.B.CE0589) sowie die Registriernummer (z.B. 0589-F2-4567) zu achten.
Die Registriernummer setzt sich aus der Kennnummer der Prüfstelle, der Feuerwerkskategorie sowie einer fortlaufenden Nummer des Herstellers zusammen. Für Privatpersonen sind in der Regel nur die Kategorien F1 und F2 zulässig. Gebrauchs- und Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache beigefügt beziehungsweise aufgedruckt sein.
Selbstgebasteltes Feuerwerk
Selbst hergestelltes Feuerwerk stellt eine nicht abschätzbare Gefahr dar. Neben dem erheblichen eigenen Risiko gefährdet man beim Umgang auch Dritte, betont das LKA. Jährlich sterben unnötig Menschen bei der Herstellung illegaler Sprengstoffe. Die Herstellung und der Gebrauch von selbstgebautem Feuerwerk ist strafbar.
Blindgänger und Feuerwerksmüll
Immer wieder kommt es zu schweren Verletzungen im Zusammenhang mit nicht explodierten Feuerwerkskörpern, weil versucht wird, diese erneut zu zünden. Deshalb rät das Landeskriminalamt: stets einen sicheren Abstand zu nicht richtig gezündetem Feuerwerk zu halten.
Feuerwerk sollte niemals erneut angezündet oder geöffnet werden. Besonders auf Kinder sollte geachtet werden und diese auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, nicht richtig gezündetes Feuerwerk einzusammeln und damit zu experimentieren. Feuerwerksreste sollten erst weggeräumt werden, wenn diese richtig abgekühlt sind. Diese können über den regulären Hausmüll entsorgt werden. Für nicht explodiertes und CE-gekennzeichnetes Feuerwerk wird die Entsorgung über einen Recycling- oder Wertstoffhof mit Behandlung für gefährlichen Abfall empfohlen.
Alkohol an Silvester
Gerade an Silvester gehört Alkohol für viele Menschen einfach dazu. Die Sprengstoffexpertinnen und Experten raten dennoch, beim Zünden von Feuerwerkskörpern vorher große Mengen an Alkohol zu konsumieren. Ihr Appell: Möglichst nüchtern Raketen und anderes Feuerwerk zünden.
Außerdem ist wichtig
Privates Feuerwerk darf ohne Genehmigung nur in der Neujahrsnacht gezündet werden. Zudem ist ein Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Kinder- und Altersheimen verboten.