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Rheinland-Pfalz

Rente, Steuerklasse, Unterhalt, Belege: Gute Tipps für die Steuererklärung

Von Ursula Samary
Auch wenn es schwer fällt
Symbolbild Foto: Benjamin Nolte/dpa-tmn/dpa

Geht es um die Steuererklärung, geht es bei der Telefonaktion unserer Zeitung mit der rheinland-pfälzischen Steuerberaterkammer immer richtig rund. Am Ende ist Steuerberater Ralf Nick froh, dass seine Telefonanlage in der Kanzlei „nicht explodiert ist“. Denn wegen der Corona-Krise standen er und sein Kollege Matthias Garrn mit Abstand zur Redaktion pausenlos Rede und Antwort – zu absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten, Unterhalt oder der elektronischen Steuererklärung per Elster-Programm der Finanzämter.

Lesezeit: 3 Minuten
Viele Fragen drehten sich um Kosten, die der Staat steuermindernd anerkennt, wenn Eltern in einem Heim untergebracht werden müssen, aber für die Kosten das eigene Ersparte und die Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dazu kann Nick sagen: Kommen Kinder für Kosten der Unterbringung der Eltern zusätzlich auf, werden die Ausgaben als Unterhalt ...
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Wegen Corona steuerlich bereits fürs nächste Jahr vorsorgen

Jetzt ist es wichtig, trotz Corona den Kopf für die Steuererklärung 2019 frei zu machen, die dem Finanzamt bis zum 31. Juli vorliegen muss. Denn viele Arbeitnehmer erhalten im Pendlerland Rheinland-Pfalz Geld vom Staat zurück – und dies können sie in der Krise jetzt gut brauchen. Aber an was ist in der Corona-Krise schon für die nächste Steuererklärung zu bedenken? Millionen sind in Kurzarbeit – in Branchen, die dies nie kannten. Steuerberater Ralf Nick rät, auch von der Lohnersatzleistung „Kurzarbeitergeld“ etliche Euro für die Steuer auf die hohe Kante zu legen. Denn derzeit sei in diesem Punkt noch kein steuerlicher Corona-Bonus fix beschlossen. Lohnersatzleistungen werden zwar nicht versteuert, werden aber am Ende des Jahres zur Bemessung der Einkommensteuer herangezogen, lautet die bisherige Regel.

Es lohnt sich auch, im plötzlichen Homeoffice Belege für Ausgaben zu sammeln, die der Arbeitgeber nicht erstattet – etwa höhere Telefonkosten oder Büromaterial. Erstattet der Arbeitgeber die angefallenen Kosten für die berufliche Nutzung von Telekommunikation nicht, hat der Arbeitnehmer immer noch die Möglichkeit, diese in der Steuererklärung als Werbungskosten anzusetzen. Ohne Nachweise werden 20 Prozent der Rechnungsbeträge, maximal 20 Euro für jeden Monat, anerkannt. Wer höhere Kosten ansetzen möchte, muss diese einzeln belegen und Nutzungsanteile ermitteln. Dies aber könnte in Zeiten, in denen Kinder und Eltern auch mit Schulen vermehrt kommunizieren müssen, stressig werden. us

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